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Zum Verschmelzungsvertrag

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Die Anmeldung der Verschmelzung darf nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags vorgenommen werden.

Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegen.

Für die Wahrung der Frist ist keine vollständige Anmeldung erforderlich, sofern die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden können.

Das Fehlen des Verschmelzungsvertrages zählt zu den Mängeln, die eine Verbesserung ausschließen und zur Abweisung des Eintragungsantrags führen.

Das Erfordernis einer „notariellen Beurkundung“ des Verschmelzungsvertrags in § 222 AktG ist als Notariatsaktspflicht zu verstehen.

Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrags. Diese Form unterscheidet daher Vertrag und Entwurf.

  • § 17 FBG
  • § 225 AktG
  • LG Salzburg, 18.11.2013, 24 Fr 4375/13z24 Fr 4226/13f
  • OLG Linz, 18.12.2013, 6 R 201/13s6 R 202/13p
  • OGH, 20.02.2014, 6 Ob 21/14b
  • § 96 Abs 2 GmbHG
  • § 222 AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/161
  • § 220 AktG

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