Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Heft 9, September 2016, Band 30

eJournal-Heft
ISSN Online:
1864-3434

60,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Heft 9, September 2016, Band 30 in den Warenkorb legen

Inhalt der Ausgabe

  • Drittplattformverbote in qualitativ selektiven Vertriebssystemen

    S. 477 - 484, Aufsatz

    Wendelin Moritz

    E-Bay, Amazon Marketplace und Co.: Insbesondere kleine Vertragshändler im qualitativen Selektivvertrieb sind auf bekannte Internetplattformen angewiesen, um potenzielle Kunden in den Weiten des Internet auch tatsächlich zu erreichen. Herstellern (bzw ihren Vertriebsgesellschaften) sind diese Drittplattformen hingegen häufig ein Dorn im Auge, wofür es unterschiedliche Gründe geben kann. Eine Rolle spielen in der Regel das Erscheinungsbild und die Reputation der Drittplattform, die Art der Präsentation der Produkte und der von Drittplattformen intensivierte Preiswettbewerb zwischen den Vertragshändlern („intra brand“). Dieser Beitrag geht der Frage nach, wann ein vertragliches Drittplattformverbot „hält“ und wann es gegen Kartellrecht verstößt. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Hersteller die Nutzung von Drittplattformen verbieten?

  • Anfechtung von Arbeitsverträgen oder Verdrängung durch Auflösung aus wichtigem Grund?

    S. 485 - 493, Aufsatz

    Anna Lisa Engelhart

    Verträge, die aufgrund fehlerhafter Willenserklärungen abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich anfechtbar. Fraglich ist jedoch, ob dies unbegrenzt auch für Dauerschuldverhältnisse und ganz speziell für Arbeitsverträge gelten kann. Dieser Beitrag untersucht, ob im Arbeitsrecht speziellere Regelungen wie die Auflösung aus wichtigem Grund die Anfechtung verdrängen können und geht dabei insbesondere auch auf den Schutzzweck des Arbeitsrechts und den Bestandschutz ein.

  • Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

    S. 494 - 498, Aufsatz

    Franz W. Urlesberger
  • Kartellrecht: Zulässigkeit einer Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr im Fall der Nichtigerklärung des lizenzierten Patents

    S. 499 - 501, Rechtsprechung

    Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass dem Lizenznehmer mit einer Lizenzvereinbarung wie der des Ausgangsverfahrens die Verpflichtung auferlegt wird, im Fall der Nichtigerklärung oder der Nichtverletzung des lizenzierten Patents während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung eine Gebühr für die Verwendung der patentierten Technologie zu zahlen, da der Lizenznehmer diese Vereinbarung mit einer angemessenen Frist kündigen konnte.

  • Verbraucherschutz: Zur Verpflichtung, den Verkaufspreis eines Kraftfahrzeugs einschließlich der zusätzlichen, obligatorisch anfallenden Kosten der Überführung des Fahrzeugs anzugeben

    S. 502 - 503, Rechtsprechung

    Art 3 der RL 98/6/EG iVm Art 1 und Art 2 lit a dieser RL ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Zur Haftung des Fahrers für Verstöße gegen die Pflicht zur Nutzung eines Fahrtenschreibers

    S. 503 - 505, Rechtsprechung

    Die VO (EG) Nr 561/2006 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die anstelle oder zusätzlich zu dem Verkehrsunternehmen, bei dem der Fahrer angestellt ist, Letzterem die Haftung für von ihm selbst gegen diese VO begangene Verstöße auferlegt.

  • Urheberrecht: Unzulässigkeit eines staatsfinanzierten Systems des gerechten Ausgleichs für Privatkopien

    S. 505 - 508, Rechtsprechung

    Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einem System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien entgegensteht, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs von den Nutzern von Privatkopien getragen werden.

  • Art 11, ferner 8/3 der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums:

    S. 508 - 509, Rechtsprechung

  • Art 49 AEUV; Art 12, ferner 4/6 der RL 2006/123/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; 15. Erwägungsgrund der RL 2014/23/EU des EP und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzess...

    S. 509 - 511, Rechtsprechung

  • Artikel 107/1 AEUV:

    S. 511 - 514, Rechtsprechung

  • Art 1/3, 5 und 6/1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den MS idF des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI; Art 4 der Charta der Grundrechte...

    S. 514 - 515, Rechtsprechung

  • Verbot eines islamischen Gesichtsschleiers während der Arbeitszeit zulässig

    S. 515 - 521, Rechtsprechung

    Kündigt der Arbeitgeber (Notar) eine Angestellte, weil sie sich weigert, das an sie ausgesprochene Verbot zu befolgen, während der Arbeitszeit einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen, verstößt diese Kündigung nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen der Religion oder des Geschlechts der Arbeitnehmerin.

    Abfällige Bemerkungen über die religiös motivierte Kleidung (Kopftuch und Abaya) sowie eine deshalb erfolgte Zurücksetzung der Angestellten bei Tätigkeiten mit Klientenkontakt sind verbotene Diskriminierungen bei sonstigen Arbeitsbedingungen, wenn der Arbeitgeber diese Bekleidung vorher mehrere Jahre ohne Beanstandungen toleriert hat.

    Wird in der Klage eine Diskriminierung aus demselben Grund, aber in verschiedenen Situationen geltend gemacht, ist keine Aufschlüsselung im Klagebegehren erforderlich. Das Begehren auf immateriellen Schadenersatz kann in einer Pauschalsumme bestehen.

  • Entgelt oder Aufwandersatz?

    S. 521 - 522, Rechtsprechung

    Für den Schutzbereich des IESG ist die Absicht des Arbeitnehmers maßgebend, ein über den bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen. Der Umstand, dass der beitragsfreie Pauschalbetrag für Reiseaufwandsentschädigungen durch Sportvereine nicht überschritten wird, führt nicht zwingend zur Annahme eines Aufwandersatzes.

  • Zur Bucheinsicht

    S. 522 - 523, Rechtsprechung

    Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters, das ihm ein Einsichtsrecht gibt.

    Das Recht auf Bucheinsicht kann nicht nur ein einziges Mal ausgeübt werden und der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich.

    Die Übermittlung von Kopien und Belegen lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen, zumal es dem Gesellschafter freistehen muss, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalbelegen vor Ort zu überprüfen.

    Ein wiederholtes Einsichtsbegehren ist nur dann missbräuchlich, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum geht, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören.

  • Zum Verbot der Einlagenrückgewähr

    S. 523 - 523, Rechtsprechung

    Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale; entscheidend ist das Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung.

    Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig erlangter Zahlungen ist weit auszulegen (§ 83 Abs 1 S 1 GmbHG) und korrespondierend dazu die gesetzliche Enthaftung gutgläubiger Gesellschafter eng zu verstehen (§ 83 Abs 1 S 2 GmbHG).

    Eine Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist unzulässig, weil der Zweck des § 83 GmbHG darin liegt, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.

  • Zur passiven Vertretungsbefugnis

    S. 523 - 524, Rechtsprechung

    Zur Annahme einer Willenserklärung, die sich gegen eine Offene Gesellschaft richtet, ist jedenfalls jeder Gesellschafter (der nicht im Gesellschaftsvertrag von der Gesamtvertretung ausgeschlossen wurde) für sich allein passiv vertretungsbefugt (§ 125 Abs 2 letzter Satz UGB).

    Mit dem Wort „jedenfalls“ wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die passive Vertretungsmacht jedem einzelnen zur Vertretung befugten Gesellschafter immer auch alleine zukommen muss und davon abweichende Vereinbarungen oder Satzungsbestimmungen aus Gründen des Verkehrsschutzes unzulässig sind.

    Diese Regelung ist zwingend, die passive Einzelvertretungsmacht bezieht sich sowohl auf rechtserhebliche Erklärungen tatsächlicher Art, wie die Mitteilung von einem Zahlungsverzug, als auch auf die Empfangnahme von Kündigungen.

  • Zulässige Kinderwerbung

    S. 524 - 526, Rechtsprechung

    Marcus W. A. Sonnberger / Wolfgang Schuhmacher

    Dieser Tatbestand ist, wenn zwar nicht unbedingt eng, jedenfalls aber nicht extensiv auszulegen, zumal ohnedies § 1a UWG und die große Generalklausel als Auffangtatbestände vorliegen. Die Aufforderung an Kinder zur Teilnahme an einem Preisausschreiben, bei dem für den Teilnehmer ein Briefporto von 0,70 EUR oder pauschal kalkulierte Telefonkosten von 0,50 EUR anfallen, erfüllt nicht den Tatbestand des UWG Anh Z 28.

  • Zur vertretbaren Rechtsansicht, die Bezeichnung „Verteidiger in Strafsachen“ zu führen

    S. 526 - 528, Rechtsprechung

    § 1 Abs 1 Z 1 UWG:; Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist nicht als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.

    § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF, § 516 Abs 4 StPO:; Wegen der vertretbaren Rechtsansicht, dass nach der Rechtslage vor der StPO-Reform 2008 eine Eintragung als „Nur-Verteidiger“ durch eine Eintragung als Rechtsanwalt gem § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF nicht wirkungslos wurde, ist die darauf aufbauende Rechtsansicht vertretbar, dass § 516 Abs 4 StPO die Eintragungen auch jener Verteidiger in Strafsachen perpetuiert, die am Stichtag 31.12.2007 (darüber hinaus auch noch) ausübende Rechtsanwälte waren.

  • Zur erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 ZPO

    S. 528 - 529, Rechtsprechung

    Unterschiedliche E zweier oder mehrerer Rechtsmittelsenate desselben Gerichtshofs auf der Ebene der Landes- und Oberlandesgerichte über identische Sachverhalte, die Ausdruck eines Wertungsspielraums nach höchstgerichtlichen Leitlinien sind, werfen für sich betrachtet keine erhebliche Rechtsfrage auf.

    Insofern ist nur bedeutsam, wie sich die jeweilige E des Rekursgerichts zur höchstgerichtlichen Rsp verhält; eine gegenteilige E eines Gerichts zweiter Instanz kann die Erheblichkeit der Rechtsfrage daher nicht begründen.

    Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kann auch dann verneint werden, wenn ein identischer Sachverhalt von den Zweitgerichten unterschiedlich gelöst wurde. Wenngleich in solchen Fällen zwar nur eine der E richtig sein kann, können die jeweiligen Umstände des Einzelfalls einer gegenteiligen E in vertretbarer Weise als Stütze dienen, ohne dass jeweils die Grenzen des angesprochenen Beurteilungsspielraums überschritten werden.

  • Zum Begriff der „verantwortlichen Person“ iSd KosmetikVO

    S. 529 - 532, Rechtsprechung

    Art 4 der VO (EG) Nr 1223/2009 über kosmetische Mittel (KosmetikVO):; Die verantwortliche Person hat die Einhaltung der in der KosmetikVO aufgeführten, einschlägigen Verpflichtungen zu garantieren (Art 4 Abs 2), die vor allem in Art 5 konkretisiert werden. Verantwortliche Person ist grundsätzlich der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller, wenn das kosmetische Mittel in der Gemeinschaft hergestellt und nicht aus- und wieder eingeführt wurde (Art 4 Abs 3). Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so muss er mit schriftlichem Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige verantwortliche Person benennen (Art 4 Abs 4), ansonsten steht ihm dies frei (Abs 3). Der Händler ist nach Art 4 Abs 6 nur dann verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann.

    Art 19 Abs 1 lit a KosmetikVO:; Eine Verpflichtung, die Angaben zur verantwortlichen Person mit dem ausdrücklichen Hinweis „Verantwortliche Person“ zu kennzeichnen besteht nicht.

    Ein Händler hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die erforderlichen Angaben „vorliegen“. Zur Überprüfung deren Richtigkeit ist der Händler erst verpflichtet, wenn er Grund zur Annahme hat, die Kennzeichnungsinformationen seien mangelhaft.

    § 2 Abs 5 UWG:; Dass die KosmetikVO nicht im Anhang II der RL-UGP aufgeführt ist, steht nicht der Annahme entgegen, dass es sich dabei um jedenfalls wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 5 UWG handelt, enthält der Anhang doch nur eine demonstrative Aufzählung. Zumal die Kennzeichnungsvorschriften der KosmetikVO als Marktverhaltensregeln dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem Verbraucherschutz dienen, unterfallen sie § 2 Abs 5 UWG.

  • Pflicht zur Entscheidung in der Sache

    S. 532 - 536, Rechtsprechung

    In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist. Eine andere als die beantragte Trassenführung kann nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sein, weshalb alternative Streckenführungen, die den Rahmen des Antrags überschreiten, nicht zu prüfen sind.

    In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte vorgesehen. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

    Der Kreis der Amtssachverständigen, der einem Verwaltungsgericht zur Verfügung steht, muss analog zu dem Kreis gesehen werden, der der vor ihr belangten Verwaltungsbehörde grundsätzlich zur Verfügung steht.

  • Auslegung zivilrechtlicher Normen durch den VwGH

    S. 536 - 536, Rechtsprechung

    Der OGH hat in seinem Beschluss vom 17. November 2015, 4 Ob 183/15h, unter Hinweis auf seine bereits bestehende Rsp die Ansicht vertreten, bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien komme ihm keine Leitfunktion zu; er sei zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts nicht berufen, sodass die Auslegung verwaltungsrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO begründen könne, solange den Vorinstanzen dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen sei (vgl ua den Beschluss vom 27. April 2000, 5 Ob 99/00w). Eine derartige Unvertretbarkeit sei in der Regel dann auszuschließen, wenn die Vorinstanzen eine verwaltungsrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gelöst hätten (vgl den Beschluss vom 6. Juli 2010, 1 Ob 86/10v).

    Dies gilt umgekehrt auch für den VwGH und dessen vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 4 B-VG zu verstehende Prüfungsbefugnis. Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem VwGH keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rsp des OGH gelöst haben.

    Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung des Eigentums am Grenzüberbau (auch) begründet auf die näher genannte Rsp des OGH zum Eigentumserwerb bei geringfügiger Überbauung gestützt, die unredliche Bauführung problematisiert, den in der oberstgerichtlichen Rsp als relevant erachteten Schikaneeinwand näher behandelt und vor diesem Hintergrund die Ansicht vertreten, es wäre angesichts der Geringfügigkeit und Geringwertigkeit der überbauten Fläche im vorliegenden Einzelfall auch unter Berücksichtigung dieser Rsp des OGH einem unredlichen Bauführer das Eigentum am geringfügigen Grenzüberbau zugewachsen. Von einer krassen Fehlentscheidung bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch der Hinweis in der Revision auf angeblich gegenteilige Rsp des OGH zeigt eine solche krasse Fehlbeurteilung nicht auf.

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice