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Pflicht zur Entscheidung in der Sache

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In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist. Eine andere als die beantragte Trassenführung kann nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sein, weshalb alternative Streckenführungen, die den Rahmen des Antrags überschreiten, nicht zu prüfen sind.

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte vorgesehen. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Der Kreis der Amtssachverständigen, der einem Verwaltungsgericht zur Verfügung steht, muss analog zu dem Kreis gesehen werden, der der vor ihr belangten Verwaltungsbehörde grundsätzlich zur Verfügung steht.

  • VwGH, 22.06.2016, Ra 2016/03/0027
  • Art 130 Abs 4 B-VG
  • § 52 Abs 1 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2016/182
  • § 17 VwGVG
  • § 28 VwGVG

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