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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 9, September 2016, Band 30

Zum Begriff der „verantwortlichen Person“ iSd KosmetikVO

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Art 4 der VO (EG) Nr 1223/2009 über kosmetische Mittel (KosmetikVO):; Die verantwortliche Person hat die Einhaltung der in der KosmetikVO aufgeführten, einschlägigen Verpflichtungen zu garantieren (Art 4 Abs 2), die vor allem in Art 5 konkretisiert werden. Verantwortliche Person ist grundsätzlich der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller, wenn das kosmetische Mittel in der Gemeinschaft hergestellt und nicht aus- und wieder eingeführt wurde (Art 4 Abs 3). Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so muss er mit schriftlichem Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige verantwortliche Person benennen (Art 4 Abs 4), ansonsten steht ihm dies frei (Abs 3). Der Händler ist nach Art 4 Abs 6 nur dann verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann.

Art 19 Abs 1 lit a KosmetikVO:; Eine Verpflichtung, die Angaben zur verantwortlichen Person mit dem ausdrücklichen Hinweis „Verantwortliche Person“ zu kennzeichnen besteht nicht.

Ein Händler hat grundsätzlich nur zu prüfen, ob die erforderlichen Angaben „vorliegen“. Zur Überprüfung deren Richtigkeit ist der Händler erst verpflichtet, wenn er Grund zur Annahme hat, die Kennzeichnungsinformationen seien mangelhaft.

§ 2 Abs 5 UWG:; Dass die KosmetikVO nicht im Anhang II der RL-UGP aufgeführt ist, steht nicht der Annahme entgegen, dass es sich dabei um jedenfalls wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 5 UWG handelt, enthält der Anhang doch nur eine demonstrative Aufzählung. Zumal die Kennzeichnungsvorschriften der KosmetikVO als Marktverhaltensregeln dem Schutz der menschlichen Gesundheit und damit dem Verbraucherschutz dienen, unterfallen sie § 2 Abs 5 UWG.

  • Art 19 Abs 1 lit 1 KosmetikVO
  • WBl-Slg 2016/181
  • OGH, 15.06.2016, 4 Ob 4/16s, „PAUL MITCHELL“
  • HG Wien, 06.07.2015, GZ 39 Cg 75/14v-8
  • Art 4 der VO (EG) Nr 1223/2009 über kosmetische Mittel (KosmetikVO)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 30.11.2015, GZ 5 R 133/15p-13
  • § 2 Abs 5 UWG

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