


Zum Verbot der Einlagenrückgewähr
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 654 Wörter, Seiten 523-523
30,00 €
inkl MwSt




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Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale; entscheidend ist das Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung.
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig erlangter Zahlungen ist weit auszulegen (§ 83 Abs 1 S 1 GmbHG) und korrespondierend dazu die gesetzliche Enthaftung gutgläubiger Gesellschafter eng zu verstehen (§ 83 Abs 1 S 2 GmbHG).
Eine Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist unzulässig, weil der Zweck des § 83 GmbHG darin liegt, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.
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- WBl-Slg 2016/176
- § 82 GmbHG
- LG ZRS Graz, 22.02.2016, 7 R 153/15v
- § 83 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- BG Graz West, 26.06.2015, 210 C 7/15g
- OGH, 26.04.2016, 6 Ob 72/16f
Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale; entscheidend ist das Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung.
Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig erlangter Zahlungen ist weit auszulegen (§ 83 Abs 1 S 1 GmbHG) und korrespondierend dazu die gesetzliche Enthaftung gutgläubiger Gesellschafter eng zu verstehen (§ 83 Abs 1 S 2 GmbHG).
Eine Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist unzulässig, weil der Zweck des § 83 GmbHG darin liegt, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.
- WBl-Slg 2016/176
- § 82 GmbHG
- LG ZRS Graz, 22.02.2016, 7 R 153/15v
- § 83 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- BG Graz West, 26.06.2015, 210 C 7/15g
- OGH, 26.04.2016, 6 Ob 72/16f