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Zum Verbot der Einlagenrückgewähr

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Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale; entscheidend ist das Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung.

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig erlangter Zahlungen ist weit auszulegen (§ 83 Abs 1 S 1 GmbHG) und korrespondierend dazu die gesetzliche Enthaftung gutgläubiger Gesellschafter eng zu verstehen (§ 83 Abs 1 S 2 GmbHG).

Eine Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist unzulässig, weil der Zweck des § 83 GmbHG darin liegt, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.

  • WBl-Slg 2016/176
  • § 82 GmbHG
  • LG ZRS Graz, 22.02.2016, 7 R 153/15v
  • § 83 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • BG Graz West, 26.06.2015, 210 C 7/15g
  • OGH, 26.04.2016, 6 Ob 72/16f

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