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Moritz, Wendelin

Drittplattformverbote in qualitativ selektiven Vertriebssystemen

eJournal-Artikel

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E-Bay, Amazon Marketplace und Co.: Insbesondere kleine Vertragshändler im qualitativen Selektivvertrieb sind auf bekannte Internetplattformen angewiesen, um potenzielle Kunden in den Weiten des Internet auch tatsächlich zu erreichen. Herstellern (bzw ihren Vertriebsgesellschaften) sind diese Drittplattformen hingegen häufig ein Dorn im Auge, wofür es unterschiedliche Gründe geben kann. Eine Rolle spielen in der Regel das Erscheinungsbild und die Reputation der Drittplattform, die Art der Präsentation der Produkte und der von Drittplattformen intensivierte Preiswettbewerb zwischen den Vertragshändlern („intra brand“). Dieser Beitrag geht der Frage nach, wann ein vertragliches Drittplattformverbot „hält“ und wann es gegen Kartellrecht verstößt. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Hersteller die Nutzung von Drittplattformen verbieten?

  • Moritz, Wendelin
  • WBL 2016, 477
  • Art 101 Abs 1 AEUV
  • VO (EU) Nr 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen
  • Kartellrecht
  • Internetvertrieb
  • Wettbewerbsbeschränkung
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Drittplattformverbot
  • Qualitativer Selektivvertrieb

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