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Verbot eines islamischen Gesichtsschleiers während der Arbeitszeit zulässig

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Kündigt der Arbeitgeber (Notar) eine Angestellte, weil sie sich weigert, das an sie ausgesprochene Verbot zu befolgen, während der Arbeitszeit einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen, verstößt diese Kündigung nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen der Religion oder des Geschlechts der Arbeitnehmerin.

Abfällige Bemerkungen über die religiös motivierte Kleidung (Kopftuch und Abaya) sowie eine deshalb erfolgte Zurücksetzung der Angestellten bei Tätigkeiten mit Klientenkontakt sind verbotene Diskriminierungen bei sonstigen Arbeitsbedingungen, wenn der Arbeitgeber diese Bekleidung vorher mehrere Jahre ohne Beanstandungen toleriert hat.

Wird in der Klage eine Diskriminierung aus demselben Grund, aber in verschiedenen Situationen geltend gemacht, ist keine Aufschlüsselung im Klagebegehren erforderlich. Das Begehren auf immateriellen Schadenersatz kann in einer Pauschalsumme bestehen.

  • § 17 Abs 1 Z 6 GlBG
  • LG Wr Neustadt, 15.12.2014, 3 Cga 6/14x-15
  • § 16 ABGB
  • OGH, 25.05.2016, 9 ObA 117/15v
  • § 20 Abs 1 GlBG
  • OLG Wien, 25.06.2015, 9 Ra 47/15w-20
  • WBl-Slg 2016/173
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 21 Abs 2 GlBG
  • § 20 Abs 2 GlBG
  • § 17 Abs 1 Z 7 GlBG

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