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Zur passiven Vertretungsbefugnis

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Zur Annahme einer Willenserklärung, die sich gegen eine Offene Gesellschaft richtet, ist jedenfalls jeder Gesellschafter (der nicht im Gesellschaftsvertrag von der Gesamtvertretung ausgeschlossen wurde) für sich allein passiv vertretungsbefugt (§ 125 Abs 2 letzter Satz UGB).

Mit dem Wort „jedenfalls“ wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die passive Vertretungsmacht jedem einzelnen zur Vertretung befugten Gesellschafter immer auch alleine zukommen muss und davon abweichende Vereinbarungen oder Satzungsbestimmungen aus Gründen des Verkehrsschutzes unzulässig sind.

Diese Regelung ist zwingend, die passive Einzelvertretungsmacht bezieht sich sowohl auf rechtserhebliche Erklärungen tatsächlicher Art, wie die Mitteilung von einem Zahlungsverzug, als auch auf die Empfangnahme von Kündigungen.

  • BG HS Wien, 28.08.2014, 1 C 385/13v
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 10.08.2015, 60 R 94/14z
  • OGH, 28.06.2016, 8 Ob 133/15i
  • WBl-Slg 2016/177
  • § 125 Abs 2 UGB

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