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WBL

Heft 10, Oktober 2013, Band 27

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 545 - 553, Aufsatz

Michael Gruber

Entwicklungstendenzen im Europäischen Gesellschaftsrecht

Am 12.12.2012 legte die Europäische Kommission den Aktionsplan „Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance“ vor. Dieser Aktionsplan basiert maßgeblich auf einer öffentlichen Konsultation über die Zukunft des Europäischen Gesellschaftsrechts, welche die Europäische Kommission 2012 durchgeführt hat, sowie auf dem Grünbuch „Europäischer Corporate Governance-Rahmen“. Er ist Teil der Unionsstrategie „Europa 2020“, die eine Verbesserung des Unternehmensumfelds fordert.

In solchen Mitteilungen präsentiert die Kommission ihre in nächster Zeit geplanten legislativen Initiativen. Für eine Prognose künftiger Reformen im Europäischen Gesellschaftsrecht ist daher eine Analyse dieses vorliegenden Aktionsplanes notwendig.

S. 554 - 561, Aufsatz

Dietmar Czernich

Die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Schiedsverfahren: Rom I-VO vs nationales Sonderkollisionsrecht

Die Schiedsgerichtsbarkeit kann ihre Vorteile gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten am besten zur Geltung bringen: Die freie grenzüberschreitende Vollstreckung, die Flexibilisierung des Verfahrens hinsichtlich Sprache und Beweisaufnahme und die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts seien hier nur schlagwortartig genannt. Bei jedem grenzüberschreitenden Sachverhalt stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht und es überrascht zunächst, dass gerade bei der international geprägten Schiedsgerichtsbarkeit keine Klarheit darüber herrscht, nach welchen Normen das anzuwendende Recht zu bestimmen ist. In Österreich stehen hierfür § 603 ZPO als „Sonderkollisionsnorm für Schiedsverfahren“, das Römische Schuldvertragsübereinkommen EVÜ, Art 24 der Wiener Regeln 2006 und schließlich die Rom I-VO zur Verfügung. Der nachfolgende Beitrag geht auf den Meinungsstreit ein und legt dar, dass in den meisten Fällen die Rom I-VO zur Anwendung gelangt.

S. 562 - 566, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 567 - 572, Rechtsprechung

Zur Finanzierung des „gerechten Ausgleichs“ für Privatkopien iS von Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

1. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines MS, nach der eine Abgabe für Privatkopien unterschiedslos beim ersten gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial in seinem Hoheitsgebiet angewandt wird und die zugleich einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Abgaben vorsieht, falls die Endnutzung des Trägermaterials nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird, nicht entgegensteht, wenn, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die RL vorgegebenen Grenzen zu prüfen hat, praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und wenn der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt.

2. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen einer Regelung zur Finanzierung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe für Privatkopien zulasten von Personen, die zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial im Hoheitsgebiet des betreffenden MS als Erste gewerbsmäßig und entgeltlich in Verkehr bringen, diesen MS nicht daran hindert, eine widerlegbare Vermutung für den privaten Gebrauch dieses Trägermaterials im Fall seines Inverkehrbringens an natürliche Personen aufzustellen, sofern praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des fraglichen Trägermaterials die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen und soweit die vorgesehene Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Trägermaterials offenkundig nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird.

3. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass dem in dieser Vorschrift geregelten Anspruch auf einen gerechten Ausgleich oder der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Abgabe für Privatkopien nicht entgegenstehen kann, dass die Hälfte des Erlöses dieses Ausgleichs oder dieser Abgabe nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

4. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der von einem MS aufgestellten Pflicht, beim gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial eine Abgabe für Privatkopien zu entrichten, die zur Finanzierung des in dieser Vorschrift geregelten gerechten Ausgleichs bestimmt ist, nicht entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen MS entrichtet worden ist.

S. 572 - 574, Rechtsprechung

Übertragung der Aufgabe der Reinigung bestimmter Räumlichkeiten durch eine Körperschaft auf eine andere gegen finanzielle Entschädigung

Ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem, ohne eine Zusammenarbeit zwischen den vertragschließenden öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Gemeinwohlaufgabe vorzusehen, eine öffentliche Einrichtung eine andere öffentliche Einrichtung mit der Aufgabe betraut, gegen eine finanzielle Entschädigung, die den bei der Durchführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten entsprechen soll, bestimmte Büro-, Verwaltungs- und Schulgebäude zu reinigen, wobei die erstgenannte Einrichtung sich die Befugnis vorbehält, die ordnungsgemäße Erfüllung der fraglichen Aufgabe zu kontrollieren, und die letztgenannte Einrichtung sich zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe Dritter bedienen darf, die unter Umständen in der Lage sind, zur Durchführung dieser Aufgabe auf dem Markt tätig zu werden, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag iS von Art 1 Abs 2 lit d der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

S. 574 - 577, Rechtsprechung

Zur Ermittlung des auf Arbeitsverträge anzuwendenden Rechts

Art 6 Abs 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich, dauerhaft und ununterbrochen in ein- und demselben Staat verrichtet, das nationale Gericht das in diesem Land anwendbare Recht gem dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung ausschließen kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land besteht.

S. 577 - 578, Rechtsprechung

1. Steuern

S. 579 - 581, Rechtsprechung

2. Wettbewerb

S. 581 - 583, Rechtsprechung

3. Beihilfen

S. 583 - 584, Rechtsprechung

4. Freizügigkeit

S. 584 - 586, Rechtsprechung

Krankheit unterbricht nicht einen vereinbarten Zeitausgleich

Erkrankungen des Arbeitnehmers während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Ob die Erkrankung einen wichtigen Grund darstellt, der zum Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung berechtigen würde, bleibt dahingestellt.

S. 586 - 587, Rechtsprechung

Mehrarbeitszuschläge in Kollektivverträgen

Kollektivvertragliche Regelungen über Zuschläge für Mehrarbeit, die vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung des AZG (1.1.2008) vereinbart wurden, sind weiterhin gültig. Die Herabsetzung des gesetzlichen Mehrarbeitszuschlages ist sohin nicht einem späteren Kollektivvertrag vorbehalten.

S. 587 - 588, Rechtsprechung

Stammarbeitnehmer und überlassene Arbeitskräfte

Eine Austauschkündigung, bei der ein Stammarbeitnehmer gekündigt und auf seinem Arbeitsplatz durch einen Leiharbeitnehmer ersetzt wird, ist nichtig.

Liegen der Kündigung eines Stammarbeitnehmers bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers sachliche und für den Beschäftigerbetrieb wichtige Gründe, wie etwa Rationalisierungsmaßnahmen, zugrunde, ist die Kündigung des Stammarbeitnehmers im Allgemeinen nicht mit Nichtigkeit bedroht.

S. 588 - 589, Rechtsprechung

Pensionsschaden – Beginn der Verjährungsfrist

Eine schuldhaft irreführende Information des Arbeitgebers über das Pensionskassenmodell verpflichtet diesen zum Ersatz des Vertrauensschadens. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald dem Geschädigten die für eine erfolgreiche Anspruchsverfolgung erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Im Fall einer zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden ist der Eintritt des Erstschadens maßgebend.

S. 589 - 593, Rechtsprechung

Zum Kooptierungsrecht des Stiftungsvorstands

Der Stifter kann in den Grenzen von Unvereinbarkeitsbestimmungen, Bestellungsverboten und sonstigen zwingenden Bestimmungen des PSG dem Stiftungsvorstand die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung, Kooptierung) einräumen.

Im Gesetz ist nicht normiert und auch aus zwingenden Bestimmungen des PSG ergibt sich nicht, dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wieder bestellt werden kann. Aus der Formulierung der Stiftungsurkunde, Mitglieder des Vorstands scheiden aus diesem „nach Ablauf der Bestellungsperiode aus, soweit sie nicht wiederbestellt werden“, ist abzuleiten, dass ein Vorstandsmitglied schon vor seinem Ausscheiden „durch die Vorstandsmitglieder“ wieder bestellt werden kann.

Beschränkt der Wortlaut der Stiftungsurkunde die Bestellungsbefugnis nicht auf „verbliebene“ Vorstandsmitglieder, sondern sind „die Vorstandsmitglieder“ zur Bestellung berufen, ist ein Ergänzungsfall im Sinn der Stiftungsurkunde auch dann gegeben, wenn in zeitlicher Nähe zum Funktionsende eines Vorstandsmitglieds über dessen Wiederbestellung zu beschließen ist.

Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht dem Sinn und Zweck der Befristung des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht zulässig.

Das in der Stiftungsurkunde dem Stifter eingeräumte Vorschlagsrecht hat bloß empfehlenden Charakter. Ein subjektives Recht des Stifters ist nicht beeinträchtigt, wenn das bestellende Gericht der Empfehlung des Stifters nicht folgt. Der Stifter hat keine Rechtsmacht, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorstandsmitglied der Stiftung zu bewirken.

S. 593 - 594, Rechtsprechung

Zur Verwendung von Zeichen in der Firma

Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung; Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden.

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, wie etwa auf bestimmte Schriftzüge.

Bei der Verwendung von Zeichen muss klar sein, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll. Die Verwendung unaussprechbarer Zeichen ist unzulässig.

Die Voraussetzung einer eindeutigen Aussprache des Zeichens + ist nicht gegeben. Am Firmenanfang hat das Zeichen + eher dekorativen Charakter, aber keinen ausreichenden Auffälligkeitswert und kann am Beginn der Firma überhaupt nicht ausgesprochen werden. Deshalb ist eine Firma jedenfalls unzulässig, die mit einem + beginnt, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung sind.

S. 594 - 596, Rechtsprechung

Bußgeld wegen Unterlassung einer Zusammenschlussanmeldung

Liegt ein Zusammenschlussvorhaben unter den Schwellen der gemeinschaftsrechtlichen Bedeutsamkeit nach Art 1 FKVO und § 9 öKartG, relativiert sich das sonst grundsätzlich in der Fusionskontrolle herrschende „One-Stop-Shop-Prinzip“ dahin, dass der Vorgang in mehreren betroffenen Staaten jeweils separat anzumelden sein kann.

Die Grundsätze der Anmeldebedürftigkeit von Zusammenschlussvorhaben sowie der Abgrenzung zwischen nationaler und europäischer Fusionskontrolle sind fusionsrechtliches Basiswissen, das jedem Unternehmen bekannt ist oder bekannt sein muss, das mit grenzüberschreitenden und solchen Zusammenschlüssen konfrontiert wird, bei denen die beteiligten Unternehmen Umsätze in verschiedenen Ländern erwirtschaften. Umso mehr gilt das für jeden mit derartigen Fragen beschäftigten und darauf spezialisierten Rechtsberater.

Bei der Bemessung des Bußgeldes sind größere, insb grenzüberschreitend tätig werdende Unternehmen wegen der großen wettbewerblichen Relevanz ihres Verhaltens strenger zu beurteilen. Der Grad des Verschuldens hängt bei ihnen auch davon ab, inwieweit sie über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand verfügen und ein Fehlverhalten leicht erkennen können. Kriterien für den Umfang der Sorgfaltspflicht sind neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts und die Frage, ob ein Fehler bei der Rechtsberatung offensichtlich gewesen ist.

S. 594 - 594, Rechtsprechung

Zur Offenlegungspflicht der „Verein & Co KG“

Eine richtlinienkonforme Interpretation des § 189 Abs 1 Z 1 UGB gebiete eine weite Bejahung der unternehmerischen Tätigkeit einer verdeckten Kapitalgesellschaft.

Bei einer „Verein & Co KG“ besteht sogar ein größeres Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger als bei einer GmbH & Co KG, was im Sinn der Erwägungen der PublizitätsRL (78/660/EWG) umso eher die Offenlegungspflicht einer „Verein & Co KG“ als geboten erscheinen lässt.

S. 596 - 598, Rechtsprechung

Zur kartellrechtlichen Beurteilung von Ausschließlichkeitsbindungen in Taxifunkverträgen

Auch marktbeherrschenden Unternehmen ist wie normalen Unternehmen einzuräumen, dass selbst unbefristete Verträge nur eine geringe Bindungs- und damit Abschottungswirkung entfalten, wenn sie ohne Einschränkung unter Einhaltung kurzer Kündigungsfristen aufgelöst werden können. Es hängt von den konkreten Umständen des Falls ab, ob auch kürzere Kündigungsfristen als Kündigungssperren fungieren können, oder ob die rechtliche Möglichkeit der Kündigung in Wirklichkeit illusorisch ist.

S. 598 - 599, Rechtsprechung

Keine Wettbewerbswidrigkeit durch hochwertige Zugabe zu Versicherungsprodukt

Befasst sich ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene – hier wegen der langfristigen Bindung an ein Versicherungsprodukt also hohe – Aufmerksamkeit aufwendet, näher mit dem Angebot, wird auch eine hochwertige Zugabe nicht dazu führen, dass er sich allein deswegen, also unter Ausschluss rationaler Erwägungen, für dieses Produkt entscheidet.

S. 599 - 602, Rechtsprechung

Verletzungen des BuchpreisbindungsG als Wettbewerbsverstoß: Änderung der Rechtsprechung

Im Lichte des Rechtsfolgenverweises des § 7 BPrBG und der mit dieser gesetzlichen Fiktion vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, Verletzungen der dort genannten Bestimmungen als Verstöße gegen § 1 UWG zu behandeln, auch wenn der konkrete Sachverhalt nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden kann, geht der Senat von seiner im Provisorialverfahren geäußerten Ansicht ab und stimmt jenen Stimmen im Schrifttum zu, die bei Verstößen gegen das BPrBG eine Einordnung in die lauterkeitsrechtliche Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ ablehnen.

Es ist daher nunmehr die Richtigkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsauffassung zu prüfen.

Ein Internetbuchhändler kann sich nur dann auf den Ausnahmetatbestand für den grenzüberschreitenden Internethandel berufen, wenn sich seine Hauptverwaltung im Ausland befindet.

Für den Handelsbegriff des § 1 BPrBG wird am Abschluss von Kaufverträgen (und nicht etwa an der Organisation der Vertragsabwicklung oder Details der Produktwerbung) angeknüpft.

S. 602 - 603, Rechtsprechung

Biogene Abfälle und Altlastensanierungsbeitrag

Der in § 3 Abs 1a Z 7 AISAG enthaltene Verweis auf den Begriff „Abfälle mit hohem biogenen Anteil“ gem § 5 Abs 1 Z 5 Ökostromgesetz, BGBl I 149/2002, ist nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I 105/2006 zum Ökostromgesetz als Verweis auf § 5 Abs 1 Z 1 Ökostromgesetz zu lesen.

Bezüglich der Altlastenbeitragspflicht und der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1a Z 7 Ökostromgesetzes ist den Ausführungen über die Absicht des (historischen) Gesetzgebers nicht zu entnehmen, dass der angestrebte Lenkungseffekt zu einer Befreiung vom Altlastenbeitrag hinsichtlich jedes biogenen Anteils am Abfall führen soll. Daher ist das Herausrechnen des Anteiles biogener Abfallbestandteile aus nicht im Ökostromgesetz genannten Abfallarten nicht zulässig. Darüber hinaus kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes auch nicht auf die tatsächliche energetische Nutzung der Abfälle an.

S. 603 - 604, Rechtsprechung

Gastgewerbe im ÖffnungszeitenG

Der Warenverkauf, der gemäß § 2 Z 2 ÖffnungszeitenG „im Rahmen eines Gastgewerbes in dem in § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang“ erfolgt, ist vom Geltungsbereich des ÖffnungszeitenG schlechthin ausgenommen. Unter „Gastgewerbe“ versteht das ÖffnungszeitenG in § 2 Z 2 dasselbe wie die GewO 1994.

Die in § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu.

Unter den Begriff des „Gastgewerbetreibenden“ iSd § 111 Abs 4 GewO 1994 fallen nur diejenigen, die über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 iVm § 94 Z 26 GewO 1994 verfügen.