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Bußgeld wegen Unterlassung einer Zusammenschlussanmeldung

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Liegt ein Zusammenschlussvorhaben unter den Schwellen der gemeinschaftsrechtlichen Bedeutsamkeit nach Art 1 FKVO und § 9 öKartG, relativiert sich das sonst grundsätzlich in der Fusionskontrolle herrschende „One-Stop-Shop-Prinzip“ dahin, dass der Vorgang in mehreren betroffenen Staaten jeweils separat anzumelden sein kann.

Die Grundsätze der Anmeldebedürftigkeit von Zusammenschlussvorhaben sowie der Abgrenzung zwischen nationaler und europäischer Fusionskontrolle sind fusionsrechtliches Basiswissen, das jedem Unternehmen bekannt ist oder bekannt sein muss, das mit grenzüberschreitenden und solchen Zusammenschlüssen konfrontiert wird, bei denen die beteiligten Unternehmen Umsätze in verschiedenen Ländern erwirtschaften. Umso mehr gilt das für jeden mit derartigen Fragen beschäftigten und darauf spezialisierten Rechtsberater.

Bei der Bemessung des Bußgeldes sind größere, insb grenzüberschreitend tätig werdende Unternehmen wegen der großen wettbewerblichen Relevanz ihres Verhaltens strenger zu beurteilen. Der Grad des Verschuldens hängt bei ihnen auch davon ab, inwieweit sie über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand verfügen und ein Fehlverhalten leicht erkennen können. Kriterien für den Umfang der Sorgfaltspflicht sind neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts und die Frage, ob ein Fehler bei der Rechtsberatung offensichtlich gewesen ist.

  • § 9 KartG
  • WBl-Slg 2013/218
  • OLG Wien als Kartellgericht, 18.12.2012, GZ 24 Kt 35/10-24
  • OGH als KOG, 27.06.2013, 16 Ok 2/13, „Unterlassene Zusammenschlussanmeldung“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 1 der VO (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-FusionskontrollVO)
  • § 30 KartG

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