Zur Verwendung von Zeichen in der Firma
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 754 Wörter
- Seiten 593 -594
- https://doi.org/10.33196/wbl201310059301
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Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung; Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden.
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, wie etwa auf bestimmte Schriftzüge.
Bei der Verwendung von Zeichen muss klar sein, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll. Die Verwendung unaussprechbarer Zeichen ist unzulässig.
Die Voraussetzung einer eindeutigen Aussprache des Zeichens + ist nicht gegeben. Am Firmenanfang hat das Zeichen + eher dekorativen Charakter, aber keinen ausreichenden Auffälligkeitswert und kann am Beginn der Firma überhaupt nicht ausgesprochen werden. Deshalb ist eine Firma jedenfalls unzulässig, die mit einem + beginnt, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung sind.
- § 18 UGB
- § 5 GmbHG
- HG Wien, 18.10.2012, 73 Fr 14467/12p
- WBl-Slg 2013/216
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 27.12.2012, 28 R 240/12p
- OGH, 06.06.2013, 6 Ob 30/13z
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