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Zum Kooptierungsrecht des Stiftungsvorstands

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Der Stifter kann in den Grenzen von Unvereinbarkeitsbestimmungen, Bestellungsverboten und sonstigen zwingenden Bestimmungen des PSG dem Stiftungsvorstand die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung, Kooptierung) einräumen.

Im Gesetz ist nicht normiert und auch aus zwingenden Bestimmungen des PSG ergibt sich nicht, dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wieder bestellt werden kann. Aus der Formulierung der Stiftungsurkunde, Mitglieder des Vorstands scheiden aus diesem „nach Ablauf der Bestellungsperiode aus, soweit sie nicht wiederbestellt werden“, ist abzuleiten, dass ein Vorstandsmitglied schon vor seinem Ausscheiden „durch die Vorstandsmitglieder“ wieder bestellt werden kann.

Beschränkt der Wortlaut der Stiftungsurkunde die Bestellungsbefugnis nicht auf „verbliebene“ Vorstandsmitglieder, sondern sind „die Vorstandsmitglieder“ zur Bestellung berufen, ist ein Ergänzungsfall im Sinn der Stiftungsurkunde auch dann gegeben, wenn in zeitlicher Nähe zum Funktionsende eines Vorstandsmitglieds über dessen Wiederbestellung zu beschließen ist.

Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht dem Sinn und Zweck der Befristung des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht zulässig.

Das in der Stiftungsurkunde dem Stifter eingeräumte Vorschlagsrecht hat bloß empfehlenden Charakter. Ein subjektives Recht des Stifters ist nicht beeinträchtigt, wenn das bestellende Gericht der Empfehlung des Stifters nicht folgt. Der Stifter hat keine Rechtsmacht, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorstandsmitglied der Stiftung zu bewirken.

  • § 27 PSG
  • § 9 PSG
  • WBl-Slg 2013/215
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Graz, 30.05.2012, 4 R 115/12g4 R 116/12d
  • § 15 PSG
  • LG Leoben, 22.03.2012, 24 Fr 572/12s-624 Fr 572/12s-7
  • OGH, 06.06.2013, 6 Ob 164/12d

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