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Gastgewerbe im ÖffnungszeitenG

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Der Warenverkauf, der gemäß § 2 Z 2 ÖffnungszeitenG „im Rahmen eines Gastgewerbes in dem in § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang“ erfolgt, ist vom Geltungsbereich des ÖffnungszeitenG schlechthin ausgenommen. Unter „Gastgewerbe“ versteht das ÖffnungszeitenG in § 2 Z 2 dasselbe wie die GewO 1994.

Die in § 111 Abs 4 Z 4 GewO 1994 geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu.

Unter den Begriff des „Gastgewerbetreibenden“ iSd § 111 Abs 4 GewO 1994 fallen nur diejenigen, die über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 iVm § 94 Z 26 GewO 1994 verfügen.

  • § 111 Abs 4 Z 4 GewO
  • WBl-Slg 2013/223
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 2 Z 2 ÖffnungszeitenG
  • VwGH, 26.04.2013, 2011/11/00092011/11/0127

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