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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2013, Band 27

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 61 - 69, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Zum sachlichen Anwendungsbereich der Stimmverbote nach § 39 Abs 4 GmbHG

Der Beitrag beschäftigt sich zunächst mit den methodischen Grundlagen der Auslegung von § 39 Abs 4 und 5 GmbHG. Rechtssicherheit ist dabei besonders bedeutsam (I). Sodann wird anhand von Beispielen gezeigt, dass das Rechtssicherheitspostulat extensive Interpretation, ja sogar Analogien nicht ausschließt, in Gestalt der Stimmverbote aus wichtigem Grund allerdings einzuschränken ist (II). Teleologische Reduktion von § 39 Abs 4 ergibt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Faktoren, nämlich spezifisch mitgliedschaftlichen Interessen einerseits, Fehlen eines typischen Interessenkonflikts, Vorliegen eines wichtigen Grundes, Notwendigkeit der Abstimmung mit anderen Rechtsquellen und Desinvestitionsinteressen andererseits.

S. 70 - 76, Aufsatz

Lehner, Johannes

Zum urheberrechtlichen Umgang mit Rechtsgutachten

Gegenständliche Abhandlung zeigt, dass Rechtsgutachten urheberrechtlich schutzfähige Werke sind, an denen der Gutachter als Urheber originär bestimmte persönlichkeits- und vermögensrechtliche Befugnisse erwirbt. Zudem wird untersucht, ob dem Auftraggeber neben den meist konkludent übertragenen Nutzungsrechten, auch das Recht zur freien Werknutzung und somit zur Weitergabe des Rechtsgutachtens ohne Einwilligung des Gutachters auch im Rahmen der beruflichen Nutzung zukommt.

S. 77 - 81, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 82 - 84, Rechtsprechung

Zur Verpflichtung der ÖBB-Infrastruktur-GmbH, den Eisenbahnunternehmen (hier: Westbahn) in Echtzeit sämtliche Informationen über Zugbewegungen und insb über etwaige Zugverspätungen zur Gewährleistung der Anschlüsse zur Verfügun...

1. Art 8 Abs 2 iVm Anhang II Teil II der VO (EG) Nr 1371/2007 ist dahin auszulegen, dass die Information über die wichtigsten Anschlussverbindungen neben den fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten auch die Bekanntgabe von Verspätungen oder Ausfällen der Anschlusszüge umfassen muss, unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen diese Züge bereitstellt.

2. Art 8 Abs 2 iVm Anhang II Teil II der VO Nr 1371/2007 sowie Art 5 iVm Anhang II der RL 2001/14/EG in der durch die RL 2004/49/EG geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Infrastrukturbetreiber verpflichtet ist, den Eisenbahnunternehmen in diskriminierungsfreier Weise Echtzeitdaten der von anderen Eisenbahnunternehmen betriebenen Züge zur Verfügung zu stellen, sofern es sich bei diesen Zügen um die wichtigsten Anschlussverbindungen iS von Anhang II Teil II der VO Nr 1371/2007 handelt.

S. 84 - 87, Rechtsprechung

Anwendung des Art 101 Abs 1 AEUV (ex Art 81 EG) durch eine nationale Wettbewerbsbehörde auf eine Vereinbarung, die nicht die in der De-minimis-Bekanntmachung festgelegten Marktanteilsschwellenwerte erreicht

Art 101 Abs 1 AEUV und Art 3 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von Art 101 Abs 1 AEUV durch eine nationale Wettbewerbsbehörde auf eine Vereinbarung zwischen Unternehmen nicht entgegenstehen, die geeignet ist, den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen, jedoch nicht die von der Europäischen Kom in ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gem Art 81 [EG] nicht spürbar beschränken (de minimis), festgelegten Schwellenwerte erreicht, sofern diese Vereinbarung eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs iS dieser Bestimmung darstellt.

S. 87 - 89, Rechtsprechung

Negative Feststellungsklage fällt unter Art 5 Abs 3 EuGVVO

Art 5 Nr 3 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt.

S. 89 - 92, Rechtsprechung

Zur Auslegung des Begriffs „Entscheidung“ iS der Art 32 und 33 EuGVVO; zu den Wirkungen einer gerichtlichen E über die internationale Zuständigkeit

Art 32 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er auch eine E erfasst, mit der das Gericht eines MS seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und zwar unabhängig davon, wie eine solche E nach dem Recht eines anderen MS zu qualifizieren ist.

Die Art 32 und 33 der VO Nr 44/2001 sind dahin auszulegen, dass das Gericht, vor dem die Anerkennung einer E, mit der das Gericht eines anderen MS seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, geltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist.

S. 92 - 95, Rechtsprechung

1. Zusammenschlüsse

S. 95 - 96, Rechtsprechung

2. Niederlassungsfreiheit

S. 96 - 97, Rechtsprechung

3. Geistiges Eigentum

S. 97 - 98, Rechtsprechung

4. Sozialpolitik

S. 98 - 99, Rechtsprechung

4. Sozialpolitik

S. 99 - 100, Rechtsprechung

Vertrauensschutz bei Kompetenzübertragung

Der Betriebsinhaber kann Erklärungen des Vorsitzenden eines Betriebsrates als rechtswirksam ansehen, wenn ihm die Verletzung von Vorschriften über die Willensbildung des Betriebsratskollegiums weder bekannt war noch bekannt sein musste.

Das gilt auch für die Kompetenzübertragung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen vom Betriebsrat auf den Zentralbetriebsrat.

S. 100 - 101, Rechtsprechung

Verschiebung des Kündigungstermins oder einvernehmliche Auflösung

Erklärt sich ein Arbeitnehmer, der selbst gekündigt hat, auf Ersuchen des Arbeitgebers und gegen Zahlung einer Prämie bereit, über den ursprünglichen Kündigungstermin hinaus noch einen Monat länger zu arbeiten, liegt darin keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

S. 101 - 102, Rechtsprechung

Kündigungsschutz während Teilzeitbeschäftigung nach MuttSchG

Gibt eine Arbeitnehmerin Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung ordnungsgemäß bekannt und reagiert der Arbeitgeber darauf nicht fristgerecht, kann die Arbeitnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu ihren Bedingungen antreten.

Hat der Arbeitgeber (Arbeitskräfteüberlasser) keine Beschäftigungsmöglichkeit zu den Teilzeitbedingungen der Arbeitnehmerin, muss er das vorgesehene Verfahren zur Änderung oder Beendigung der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. Hält der Arbeitgeber dieses Verfahren nicht ein, ist die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.

S. 102 - 108, Rechtsprechung

Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Nachgründungsprüfer und den Prospektkontrollor

Die Verjährungsfrist nach § 44 AktG verdrängt ebenso wie jene nach § 275 UGB als objektive, von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB.

Die Verjährungsfristen nach § 44 AktG und § 275 UGB sind analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungsprüfers anzuwenden.

Die Prospekthaftung nach § 11 Abs 1 Z 4 KMG stellt nur auf den Abschlussprüfer ab und nicht auf den (Nach-)Gründungsprüfer. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass damit keine allgemeine Dritthaftung des Gründungsprüfers normiert werden sollte.

Die Präklusivfrist nach § 11 Abs 7 KMG verdrängt gleichermaßen die allgemeinen Verjährungsregeln nach § 1489 ABGB. Die Verlängerung der Präklusivfrist von fünf auf zehn Jahre durch die KMG-Novelle 2005 gilt nur für nach dem 10.8.2005 begründete Ansprüche.

Die Haftungsbegrenzung und die spezielle Präklusivfrist des § 11 KMG gilt auch dann, wenn die Prospekthaftung des Prospektkontrollors auf allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts gestützt wird.

S. 102 - 102, Rechtsprechung

Vorlagefrage des OGH an den EuGH wegen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch Aliquotierung einer kollektivvertraglichen Kinderzulage

Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

1. Ist der Pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der RL 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14/1998 S 9, berichtigt durch ABl L 128/1998 S 71, in der durch die RL 98/23/EG, ABl L 131/1998 S 10, geänderten Fassung) auf eine in einem Kollektivvertrag (Tarifvertrag) normierte Kinderzulage, bei der es sich um eine Sozialleistung des Arbeitgebers zum teilweisen Ausgleich der finanziellen Unterhaltslasten der Eltern gegenüber dem Kind, für das die Zulage bezogen wird, handelt, aufgrund der Art dieser Leistung (als angemessen) anzuwenden?

2. Wenn Frage 1 verneint wird:

Ist § 4 Nr 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der RL 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14/1998 S 9, berichtigt durch ABl L 128/1998 S 71, in der durch die RL 98/23/EG, ABl L 131/1998 S 10, geänderten Fassung) dahin auszulegen, dass eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten durch aliquote Minderung des Anspruchs auf Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit – in Beachtung des weiten Ermessensspielraums der Sozialpartner bei Festlegung eines bestimmten sozial- und wirtschaftspolitischen Ziels und der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen – unter der Annahme sachlich gerechtfertigt ist, dass ein Aliquotierungsverbot

a) Teilzeitbeschäftigungen in Form der Elternteilzeit und/oder geringfügige Beschäftigungen während eines Elternkarenzurlaubs erschwert oder unmöglich macht und/oder

b) zu Wettbewerbsverzerrungen durch höhere finanzielle Belastungen der Arbeitgeber mit einer größeren Anzahl von Teilzeitbeschäftigten sowie zu einer Verringerung der Bereitschaft der Arbeitgeber zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigten führt und/oder

c) zur Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten führt, die weitere Arbeitsverhältnisse in Teilzeitarbeit aufweisen und mehrfachen Anspruch auf eine kollektivvertragliche Leistung wie die Kinderzulage haben und/oder

d) zur Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten führt, weil diese über mehr arbeitsfreie Zeit als Vollzeitbeschäftigte und daher über bessere Kinderbetreuungsmöglichkeiten verfügen?

3. Wenn die Fragen 1 und 2 verneint werden:

Ist Art 28 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass in einem Arbeitsrechtssystem, in dem wesentliche Teile der arbeitsrechtlichen Mindeststandards nach den übereinstimmenden sozialpolitischen Einschätzungen besonders ausgewählter und qualifizierter Kollektivvertragsparteien geschaffen werden, im Fall der (nach nationaler Praxis) Nichtigkeit lediglich einer (gegen ein unionsrechtliches Diskriminierungsverbot verstoßenden) Detailregelung in einem Kollektivvertrag (hier Aliquotierung der Kinderzulage bei Teilzeitarbeit) die gesamte kollektivvertragliche Vorschrift zu diesem Regelungsbereich (hier Kinderzulage) von der Nichtigkeitssanktion erfasst ist?

S. 109 - 112, Rechtsprechung

Zur Antragslegitimation des (ehemaligen) Begünstigten einer Privatstiftung auf Abberufung von Organmitgliedern

Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde ins Firmenbuch gem § 33 Abs 3 Satz 2 PSG ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung. Daher kann zwar eine Änderung der Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten; dies bedeutet jedoch nicht, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre.

Die Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass diese auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe solche angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.

S. 112 - 116, Rechtsprechung

Glanzer, Jan-​Günther

Zur Verwendung des @-Symbols als grafisches Stilmittel in Wortbildmarken

Eine Wortbildmarke ist als reine Wortmarke zu behandeln, sofern die bildhafte Ausgestaltung der Marke nicht so charakteristisch ist, dass sie als das Wesentliche aufgefasst wird, hinter dem die Wortelemente vollkommen zurücktreten. Die bildliche Ausgestaltung eines Wortes macht eine Marke demnach nur dann zu einer Wortbildmarke, wenn sie so eigenartig ist, dass sie den Verkehrskreisen als besonders charakteristisch auffällt.

„Easy“ ist in Bezug auf ein Bankinstitut nicht beschreibend, weil es keinen Hinweis auf die Modalitäten einer konkreten Dienstleistung oder auf andere Einzelheiten der Abwicklung von Bankgeschäften enthält und weder abstrakt noch konkret Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert oder sonstige Merkmale der verschiedenen Bankdienstleistungen bezeichnet, die das betreffende Bankinstitut für seine Kunden erbringen könnte.

S. 116 - 118, Rechtsprechung

Vorlagefrage des OGH an den EuGH zur Schadenersatzpflicht wegen eines Verstoßes gegen Art 101 AEUV

Dem EuGH wird gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Frage zur VorabE vorgelegt:

Ist Art 101 AEUV (Art 81 EG, Art 85 EGV) dahin auszulegen, dass jedermann von Kartellanten den Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellaußenseiter zugefügt wurde, der im Windschatten der erhöhten Marktpreise seine eigenen Preise für seine Produkte mehr anhebt als er dies ohne das Kartell getan hätte (Umbrella-Pricing), sodass der vom EuGH postulierte Effektivitätsgrundsatz einen Zuspruch nach nationalem Recht verlangt?

S. 118 - 118, Rechtsprechung

Vorlagefrage des OPM an den EuGH zur Auslegung von Art 12 Abs 2 lit a MarkenRL in Hinblick auf die Umwandlung einer Marke zu einer gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung

Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

1. Ist eine Marke „zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung“ iS von Art 12 Abs 2 lit a RL 2008/95/EG (MarkenRL) geworden, wenn

a. zwar den Händlern bewusst ist, dass es sich dabei um einen Herkunftshinweis handelt, sie das aber gegenüber den Endverbrauchern in der Regel nicht offen legen, und

b. die Endverbraucher die Marke (auch) aus diesem Grund nicht mehr als Herkunftshinweis, sondern als gebräuchliche Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verstehen, für die die Marke eingetragen ist.

2. Liegt eine „Untätigkeit“ iS von Art 12 Abs 2 lit a RL 2008/95/EG schon dann vor, wenn der Markeninhaber untätig bleibt, obwohl die Händler Kunden nicht darauf hinweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt?

3. Ist eine Marke, die aufgrund des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers für Endverbraucher, nicht aber für den Handel zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist, dann, aber auch nur dann, für verfallen zu erklären, wenn die Endverbraucher auf diese Bezeichnung angewiesen sind, weil es keine gleichwertigen Alternativen gibt?

S. 118 - 119, Rechtsprechung

Kosten nichtamtlicher Sachverständiger im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G

Als verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG gilt der allem zugrundeliegende Sachantrag, nicht aber ein solcher im Sinne des § 3 Abs 7 UVP-G 2000. Bei dem Heranziehen eines nichtamtlichen Sachverständigers im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 sind die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zu erfüllen.

S. 119 - 120, Rechtsprechung

Kontrollsystem nach dem Güterbeförderungsgesetz

Für ein ausreichend funktionierendes Kontrollsystem sind zwei bis dreimalige Kontrollen der Fahrer pro Monat und die Einholung einer Fahrerunterschrift auf einem „Tageskontrollblatt“ nicht ausreichend. Von einer systematisch ausreichenden Kontrolle des Fahrers kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Fahrer zur Selbstkontrolle angewiesen und eine Fremdkontrolle auf vereinzelte Stichproben reduziert wird. [44]

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Parteien begehren und Kostentragung

§ 76 Abs 1 und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller (oder ein anderer Beteiligter) die die Kosten verursachende Amtshandlung ausdrücklich beantragt. Damit erwächst auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist. § 76 Abs 2 letzter Satz AVG kann sich daher nur mehr auf Barauslagen, für „von Amts wegen angeordnete Amtshandlungen“ beziehen, die nicht iSd § 76 Abs 1 erster Satz AVG auf Grund eines Antrages angeordnet wurden.

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