Zum Hauptinhalt springen

Kündigungsschutz während Teilzeitbeschäftigung nach MuttSchG

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Gibt eine Arbeitnehmerin Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung ordnungsgemäß bekannt und reagiert der Arbeitgeber darauf nicht fristgerecht, kann die Arbeitnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu ihren Bedingungen antreten.

Hat der Arbeitgeber (Arbeitskräfteüberlasser) keine Beschäftigungsmöglichkeit zu den Teilzeitbedingungen der Arbeitnehmerin, muss er das vorgesehene Verfahren zur Änderung oder Beendigung der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. Hält der Arbeitgeber dieses Verfahren nicht ein, ist die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.

  • OGH, 22.08.2012, 9 ObA 91/12s
  • WBl-Slg 2013/36
  • § 10 Abs 4 MuttSchG
  • ASG Wien, 05.05.2011, 23 Cga 79/11x-5
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 15k MuttSchG
  • OLG Wien, 25.04.2012, 7 Ra 106/11a-9

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!