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Zur Auslegung des Begriffs „Entscheidung“ iS der Art 32 und 33 EuGVVO; zu den Wirkungen einer gerichtlichen E über die internationale Zuständigkeit

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Art 32 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er auch eine E erfasst, mit der das Gericht eines MS seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und zwar unabhängig davon, wie eine solche E nach dem Recht eines anderen MS zu qualifizieren ist.

Die Art 32 und 33 der VO Nr 44/2001 sind dahin auszulegen, dass das Gericht, vor dem die Anerkennung einer E, mit der das Gericht eines anderen MS seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, geltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist.

  • WBl-Slg 2013/28
  • EuGH, 15.11.2012, Rs C-456/11, (Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG, Krones AG/Samskip GmbH; LG Bremen [Deutschland])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 32 und 33 der VO (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen

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