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Anwendung des Art 101 Abs 1 AEUV (ex Art 81 EG) durch eine nationale Wettbewerbsbehörde auf eine Vereinbarung, die nicht die in der De-minimis-Bekanntmachung festgelegten Marktanteilsschwellenwerte erreicht

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Art 101 Abs 1 AEUV und Art 3 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von Art 101 Abs 1 AEUV durch eine nationale Wettbewerbsbehörde auf eine Vereinbarung zwischen Unternehmen nicht entgegenstehen, die geeignet ist, den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen, jedoch nicht die von der Europäischen Kom in ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gem Art 81 [EG] nicht spürbar beschränken (de minimis), festgelegten Schwellenwerte erreicht, sofern diese Vereinbarung eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs iS dieser Bestimmung darstellt.

  • Art 3 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 101 Abs 1 AEUV (ex Art 81 EG)
  • WBl-Slg 2013/26
  • EUGH, 13.12.2012, Rs C-226/11, (Expedia Inc/Autorité de la concurrence ua; Cour de cassation [Frankreich])

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