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Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Nachgründungsprüfer und den Prospektkontrollor

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Die Verjährungsfrist nach § 44 AktG verdrängt ebenso wie jene nach § 275 UGB als objektive, von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB.

Die Verjährungsfristen nach § 44 AktG und § 275 UGB sind analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungsprüfers anzuwenden.

Die Prospekthaftung nach § 11 Abs 1 Z 4 KMG stellt nur auf den Abschlussprüfer ab und nicht auf den (Nach-)Gründungsprüfer. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass damit keine allgemeine Dritthaftung des Gründungsprüfers normiert werden sollte.

Die Präklusivfrist nach § 11 Abs 7 KMG verdrängt gleichermaßen die allgemeinen Verjährungsregeln nach § 1489 ABGB. Die Verlängerung der Präklusivfrist von fünf auf zehn Jahre durch die KMG-Novelle 2005 gilt nur für nach dem 10.8.2005 begründete Ansprüche.

Die Haftungsbegrenzung und die spezielle Präklusivfrist des § 11 KMG gilt auch dann, wenn die Prospekthaftung des Prospektkontrollors auf allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts gestützt wird.

  • OLG Graz, 04.05.2011, 4 R 8/11w-39
  • § 275 UGB
  • WBl-Slg 2013/38
  • § 42 AktG
  • OGH, 10.09.2012, 10 Ob 88/11f
  • § 44 AktG
  • § 11 KMG
  • § 1489 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LGZ Graz, 29.10.2010, 10 Cg 110/09a-33

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