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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2022, Band 36

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 61 - 68, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Beschlussmängel im Gesellschaftsrecht

Im letzten Heft der wbl wurde gezeigt, dass bei Beschlüssen von Personengesellschaftern des UGB und Organentscheidungen im Kapitalgesellschaftsrecht generell zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden werden sollte. Im vorliegenden Text wird geprüft, ob und wie Folgefragen dieser Hypothese gelöst werden können.

S. 69 - 78, Aufsatz

Kager, Ines

Der Preis von Lohn- und Sozialdumping – Analyse des neuen Sanktionsregimes des LSD-BG

Mit seinen Urteilen in den Rs Čepelnik und Maksimovic befand der EuGH maßgebliche Bestandteile der österreichischen Sanktionsbestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping für unverhältnismäßig und daher unionsrechtswidrig. Nach über zweijähriger partieller Nichtanwendung dieser Straf- und Sicherungsbestimmungen stellt der österreichische Gesetzgeber nun den Anspruch, dieses Defizit durch umfassende Neukonzeption saniert zu haben. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Neuerungen im Strafregime des LSD-BG und eine Analyse über deren Unionsrechtskonformität geben. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Untersuchung, ob Änderungen in diesem Ausmaß notwendig waren, welche konkreten Folgen die Abschwächung hat und welche möglichen Alternativen bestanden hätten.

S. 79 - 83, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 84 - 90, Rechtsprechung

Rechtsstaatlichkeit: Unzulässige nationale Regelung, nach der der Justizminister befugt ist, Richter an Gerichte höherer Ordnung abzuordnen und die Abordnung zu beenden

Art 19 Abs 1 Unterabs 2 EUV iVm Art 2 EUV und Art 6 Abs 1 und 2 der RL (EU) 2016/343 sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Justizminister eines MS einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer an ein Strafgericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgt ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann.

S. 91 - 95, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Zur VO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1. Art 22 Nr 5 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe nicht in die in dieser Bestimmung vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit fällt, auch wenn diese Klage deshalb erhoben wurde, weil die Frist verstrichen war, innerhalb deren die Herausgabe der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechtsgrundlos überwiesenen Beträge im Rahmen eben dieses Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden kann.

2. Art 5 Nr 3 der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf Herausgabe nicht in die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit fällt.

S. 95 - 100, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag – Vertragsklausel über den An- und Verkaufskurs einer Fremdwährung – Gebot der Verständlichkeit u...

1. Art 5 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass der Inhalt einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die die Ein- und Verkaufskurse einer Fremdwährung, an die das Darlehen gekoppelt ist, festlegt, es einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglichen muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien zu verstehen, wie der zur Berechnung der Höhe der Tilgungsraten verwendete Fremdwährungswechselkurs festgelegt wird, damit dieser Verbraucher die Möglichkeit hat, den von dem Gewerbetreibenden angewandten Wechselkurs jederzeit selbst zu bestimmen.

2. Art 5 und Art 6 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie dem nationalen Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags iS von Art 3 Abs 1 dieser RL festgestellt hat, nicht gestatten, eine Auslegung dieser Klausel vorzunehmen, um ihrer Missbräuchlichkeit abzuhelfen, auch wenn diese Auslegung dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien entsprechen sollte.

S. 100 - 104, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Fluggastrechte-VO – Zur Vorverlegung der Abflugzeit durch das ausführende Luftfahrtunternehmen (Österreich)

1. Art 2 lit l und Art 5 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.

2. Die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ist ausschließlich anhand von Art 5 Abs 1 lit c der VO Nr 261/2004 iVm deren Art 5 Abs 4 zu beurteilen.

3. Art 5 Abs 1 lit c Ziff i der VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler, über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.

S. 105 - 109, Rechtsprechung

Grillberger, Konrad

Kein Rückersatz von Ausbildungskosten

Eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten mit minderjährigen Arbeitnehmern bedarf nur der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters und nicht auch einer gerichtlichen Genehmigung.

Vereinbarungen mit Lehrlingen über den Rückersatz der Ausbildungskosten sind unwirksam. Dasselbe gilt für solche Vereinbarungen mit Arbeitnehmern in Ausbildung zur zahnärztlichen Fachassistenz.

S. 109 - 111, Rechtsprechung

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung – Ermittlung der Dienstnehmeranzahl

Für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei Mutterschaft kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mehr als 20 Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. Auch fallweise beschäftigte Dienstnehmer sind dabei mitzuzählen, sofern sie nicht bloß zu einem kurzfristigen und vorübergehenden Bedarf, sondern zu einem laufenden, wiederkehrenden Bedarf eigesetzt werden.

S. 111 - 112, Rechtsprechung

Aufseher im Betrieb

Als Aufseher im Betrieb kann ein Arbeitnehmer nur dann qualifiziert werden, wenn ihm besondere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse übertragen sind. Die allgemeine Verpflichtung, die körperliche Unversehrtheit Dritter nicht zu beeinträchtigen, begründet keine Aufsehereigenschaft.

S. 112 - 113, Rechtsprechung

Qualifiziert strafbare Handlung eines Organs; Verjährungsfrist gegenüber der juristischen Person; Verbandsverantwortlichkeit

Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.

S. 113 - 113, Rechtsprechung

Jahresabschluss; zivilrechtliche Folgen der (Nicht-)Aufnahme von Forderungen

Allein aus der Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Forderung in den Jahresabschluss können keine besonderen zivilrechtlichen Wirkungen gegenüber einem Dritten (wie etwa Anerkenntnis oder Verzicht) abgeleitet werden.

S. 113 - 113, Rechtsprechung

Verlust der Gesellschafterstellung; gleichzeitiges Erlöschen der Prokura?

Der Verlust der Gesellschafterstellung führt nicht zu einem automatischen Erlöschen der Prokura.

S. 113 - 114, Rechtsprechung

Verbot der Einlagenrückgewähr; Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

S. 114 - 114, Rechtsprechung

GmbH & Co KG; Umfang und Befugnisse der Komplementär-GmbH; Organtheorie?

Umfang und Befugnisse einer Komplementär-GmbH richten sich nach den §§ 114 ff UGB. Aus der Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften folgt nicht, dass Mehrheitserfordernisse für bestimmte Investitionsentscheidungen in der GmbH auf die GmbH & Co KG durchschlagen.

S. 114 - 118, Rechtsprechung

Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

Ein Kontrahierungszwang trifft vor allem Inhaber gesetzlicher oder faktischer Monopole sowie Unternehmen mit beherrschender Verfügungsmacht über Einrichtungen, die für die Geschäftstätigkeit anderer Teilnehmer notwendig sind. Den Inhaber einer Monopolstellung trifft eine Kontrahierungspflicht, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist. Er kann diesen daher nur aus einem sachlichen Grund ablehnen.

S. 118 - 119, Rechtsprechung

Zur Unterscheidungskraft eines Zeichens

Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen“ herstellen können. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware/Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware/Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt.

S. 119 - 120, Rechtsprechung

YouTube-Kanal und audiovisueller Mediendienst

Das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV setzt voraus, dass der Erbringer der zu beurteilenden Leistungen mit diesen am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Ist eine Leistungserbringung nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, wird sie ausschließlich aus sozialen, politischen und ähnlich gelagerten Motiven erbracht, fehlt es am Kriterium der Entgeltlichkeit.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV ist, dass der Dienst im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Anbieters erbracht wird, auch wenn die Vergütung für diesen Dienst nicht notwendig von denjenigen bezahlt wird, denen der Dienst zugutekommt (vgl EuGH 15.9.2016, C-484/14, Mc Fadden, Rn 41, unter Hinweis auf EuGH 11.9.2014, C-291/13, Papasavvas). Eine Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV, die „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht wird, kann daher nur vorliegen, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht wird. Der Ansicht, wonach es für das Vorliegen einer Dienstleistung in diesem Sinne bereits ausreicht, dass Leistungen jener Art, wie sie vom Revisionswerber erbracht werden (der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw Facebook), auch (von anderen Anbietern) am Markt entgeltlich erbracht werden, ohne dass weiter zu prüfen wäre, ob der Revisionswerber selbst mit diesen Leistungen wirtschaftlich tätig ist, kann daher nicht gefolgt werden (vgl dazu auch die Rsp des EuGH zu staatlichen Hochschulen, bei denen keine Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV vorliegt, während der Unterricht in Hochschulen, die im wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden und einen Gewinn zu erzielen suchen, „zur Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag“ [nun Art 57 AEUV] wird: EuGH 7.12.1993, C-109/92, Wirth).

Für das Vorliegen einer Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV ist ihr wirtschaftlicher Charakter ausschlaggebend; es ist aber nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (EuGH 18.12.2007, C-281/06, Jundt, Rn 32f; nach diesem Urteil fällt etwa eine Lehrtätigkeit an einer Universität, die „nebenberuflich und quasi ehrenamtlich“ [allerdings gegen ein – wenn auch vergleichsweise geringes – Entgelt] ausgeübt wird, in den Anwendungsbereich des Art 49 EG [nunmehr Art 57 AEUV]). Eine Dienstleistung wird auch dann „gegen Entgelt“ erbracht, wenn der Anbieter nicht vom Nutzer der Dienstleistung, sondern von Dritten, etwa durch Einnahmen aus der auf einer Website verbreiteten Werbung, vergütet wird (vgl EuGH 11.9.2014, C-291/13, Papasavvas, Rn 30; EuGH 26.4.1988, 352/85, Bond van Adverteerders, Rn 16).

Bei der Beurteilung, ob eine von einer bestimmten Person erbrachte Leistung – im Revisionsfall der Betrieb von Videokanälen auf YouTube bzw Facebook – als Dienstleistung im Sinne der Art 56 und 57 AEUV anzusehen ist, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, ist nicht darauf abzustellen, ob eine vergleichbare Leistung von anderen Anbietern am Markt üblicherweise entgeltlich erbracht wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungserbringers erbracht wird, das heißt einer Tätigkeit, in deren Zug Leistungen (seien es Leistungen derselben Art oder andere Leistungen, etwa im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen bzw Leistungen zu Werbezwecken wie im Fall, der dem Urteil des EuGH vom 15. September 2016, C-484/14, in der Rechtssache Mc Fadden zugrunde liegt) in der Regel entgeltlich erbracht werden. Ein Videokanal, der ausschließlich aus persönlichem Interesse („hobbymäßig“) betrieben wird, und bei dem weder eine (auch nur teilweise) Finanzierung über Werbeeinnahmen noch über sonstige Entgelte bzw Gegenleistungen (etwa über Patreon) erfolgt, ist mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben daher nicht als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 AMD-G 2001 zu beurteilen.

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Prozessuale Handlungsfähigkeit

Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit ist nach § 9 AVG von der Behörde bzw vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren – in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – durchzuführen (vgl VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).

S. 120 - 120, Rechtsprechung

Lockdown und Privatzimmervermietung

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 ordnete an, dass „Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 Gewo 1994)“ zu schließen waren. Der Wortlaut der Verordnung bietet damit keinen Anhaltspunkt, dass von der angeordneten Betriebsschließung auch eine als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung einer Ferienwohnung erfasst sein sollte, da es sich dabei um keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 handelt. In Anbetracht des mit einer solchen Betriebsschließung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit (vgl Art 1 1. ZPEMRK sowie Art 5 und 6 StGG) kommt eine ausdehnende Auslegung der verfügten Betriebsschließung nicht in Betracht. Die Revisionswerberin war daher nicht verpflichtet, die Vermietung ihrer Ferienwohnung aufgrund der mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 verfügten Betriebsschließung einzustellen.

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