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Qualifiziert strafbare Handlung eines Organs; Verjährungsfrist gegenüber der juristischen Person; Verbandsverantwortlichkeit

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Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.

  • OLG Linz, 18.02.2021, 3 R 4/21k-33
  • LG Linz, 30.10.2020, 29 Cg 58/19d-27
  • OGH, 06.08.2021, 6 Ob 92/21d
  • § 1489 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/25

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