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Rechtsstaatlichkeit: Unzulässige nationale Regelung, nach der der Justizminister befugt ist, Richter an Gerichte höherer Ordnung abzuordnen und die Abordnung zu beenden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 36
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
6822 Wörter, Seiten 84-90

30,00 €

inkl MwSt

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Art 19 Abs 1 Unterabs 2 EUV iVm Art 2 EUV und Art 6 Abs 1 und 2 der RL (EU) 2016/343 sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Justizminister eines MS einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer an ein Strafgericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgt ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann.

  • Art 6 Abs 1 und 2 der RL (EU) 2016/343 des EP und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren
  • WBl-Slg 2022/17
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 16.11.2021, verb Rs C-748/19verb Rs C-749/19verb Rs C-750/19verb Rs C-751/19verb Rs C-752/19verb Rs C-753/19verb Rs C-754/19, WB [C-748/19], XA, YZ [C-749/19], DT [C-750/19], ZY [C-751/19], AX [C-752/19], BV [C-753/19], CU [C-754/19], Beteiligte: Pr
  • Art 19 Abs 1 Unterabs 2 EUV iVm Art 2 EUV

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