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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2014, Band 28

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 301 - 310, Aufsatz

Rittenauer, Erika/​Brückner, Katharina

Sonderschadenersatzrecht für Kartellgeschädigte?

Mit dem am 11.06.2013 veröffentlichten Richtlinienvorschlag zur Erleichterung kartellrechtlicher Schadenersatzklagen hat die Europäische Kommission ein lange erwartetes Regelungswerk verabschiedet. Die Umsetzung der Richtlinie wird teilweise Änderungen des österreichischen Zivil(prozess)rechts erfordern und eine Sonderstellung von Kartellgeschädigten im österreichischen Schadenersatzrecht bewirken. [Die RL wurde am 17.04.2014 vom EP in 1. Lesung mit Änderungen; vgl jüngst auch EuGH 5.6.2014, C-557/12; Anm d Red]

S. 311 - 320, Aufsatz

Kraus, Sixtus-​Ferdinand

Organhaftung und Ersatz des entgangenen Gewinns

Organmitglieder sehen sich zunehmend mit dem Vorwurf konfrontiert, für Fehlentwicklungen verantwortlich zu sein. Die Praxis lehrt, dass sich Betroffene zunächst primär dafür interessieren, in welchem Umfang ihnen eine Inanspruchnahme droht. Das zu klären bedarf der Beantwortung zahlreicher heikler Fragen, wie etwa, ob mangels einer Regelung im Kapitalgesellschaftsrecht verschuldensgradunabhängig stets volle Genugtuung zu leisten (s § 349 UGB) oder entgangener Gewinn „nur“ bei groben Verschulden zu ersetzen ist (s § 1324 ABGB). War sich die Lehre darüber lange Zeit einig, sind die Lösungsansätze in der (Kommentar-)Literatur seit dem HaRÄG 2005 unterschiedlich.

S. 321 - 325, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 326 - 329, Rechtsprechung

Zur Vereinbarkeit der österr Bewilligungspflicht für Glücksspielautomaten mit Art 56 AEUV

Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

S. 329 - 333, Rechtsprechung

Zum Verbot gegenüber einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, der seinen Kunden den Zugang zu einer Website ermöglicht, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden

1. Art 8 Abs 3 der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände iS von Art 3 Abs 2 dieser RL auf einer Website öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler iS von Art 8 Abs 3 der RL anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.

2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.

S. 333 - 335, Rechtsprechung

Zum Begriff „elektrische Betriebsmittel“ und der damit verbundenen Pflicht zur CE-Kennzeichnung iS der RL 2006/95/EG anhand von Gehäusen für Steckverbindungen

Art 1 der RL 2006/95/EG ist dahin auszulegen, dass Gehäuse von mehrpoligen Steckverbindungen für industrielle Anwendung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff „elektrische Betriebsmittel“ iS dieser Bestimmung fallen und daher mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, sofern ihre Konformität mit den Sicherheitsanforderungen, in Bezug auf die sie kontrolliert worden sind, durch ihren ordnungsgemäßen und ihrer Bestimmung entsprechenden Einbau keinesfalls beeinträchtigt werden kann.

S. 335 - 336, Rechtsprechung

1. Gerichtsstand und Vollstreckung

S. 336 - 338, Rechtsprechung

2. Wettbewerb

S. 338 - 340, Rechtsprechung

2. Wettbewerb

S. 340 - 341, Rechtsprechung

3. Sozialpolitik

S. 341 - 343, Rechtsprechung

Insolvenz-Entgelt für ein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft als freiem Dienstnehmer?

Seit der IESG-Novelle 2007, BGBl I 2007/104, haben Anspruch auf Insolvenz-Entgelt auch freie Dienstnehmer iS des § 4 Abs 4 ASVG. Die Eigenschaft als freier Dienstnehmer im Sinn dieser Bestimmung ist durch die Verpflichtung zur regelmäßig wiederkehrenden, im Wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrags ohne persönliche Abhängigkeit, aber im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dienstgeber ohne wesentliche eigene Betriebsmittel charakterisiert.

Bei der Frage der Einbeziehung in den Schutzbereich des IESG ist stets auf die Zweckbestimmung der IESG-Sicherung Bedacht zu nehmen. Diese besteht in der Abnahme des versicherten Risikos, nämlich der von Arbeitnehmern und freien Dienstnehmern iS des § 4 Abs 4 ASVG typischerweise nicht selbst abwendbaren und absicherbaren Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Nach dieser speziellen IESG-rechtlichen Wertung schließt eine Position im Arbeitsleben, die dem Betroffenen rechtlich oder faktisch die Unternehmer-(Arbeitgeber-)funktion gegenüber den „normalen“ Arbeitnehmern eines Unternehmens zuordnet, den Schutz nach den Bestimmungen des IESG aus.

In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion und der Arbeitgeberfunktion zu.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist mangels persönlicher Abhängigkeit keinesfalls Arbeitnehmer, sondern allenfalls nur freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen.

S. 343 - 344, Rechtsprechung

KollV für Angestellte bei Zeitschriftenverlagen – anrechenbare Berufsjahre

Unter „praktischen Angestelltentätigkeiten“, die für die Einstufung in die Gehaltstafeln des KollV für Angestellte bei Zeitschriftenverlagen angerechnet werden müssen, sind alle Angestelltentätigkeiten iSd AngG zu verstehen, auch wenn diese nicht im Verlagswesen geleistet würden.

S. 344 - 344, Rechtsprechung

Anspruch auf Sonderzahlung

Mangels abweichender Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht.

Aus § 19 Abs 5 KollV für Arbeiter des graphischen Gewerbes ergibt sich die Anordnung, dass dem Dienstnehmer auch im Krankheitsfall das volle Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen in voller Höhe zustehen soll.

S. 344 - 350, Rechtsprechung

Zum Widerruf der Nachstiftung

Nachträgliche Vermögenswidmungen durch den Stifter außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde bezeichnet man als „Nachstiftungen“. Diese sind eine Form der Zustiftung, die der Annahme durch die Stiftung bedarf.

Der durch eine Nachstiftung bewirkten Vermögenszuwendung liegt grundsätzlich ein altruistisches Element zugrunde, weil der Stifter von der Stiftung keine Gegenleistung erhält. Dieses kann im Einzelfall fehlen, etwa wenn sich ein Stifter umfassende Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten hat, wie das Widerrufs- und Änderungsrecht und die Letztbegünstigtenstellung.

§ 948 ABGB über den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks ist nach seinem Zweck auf (echte) Nachstiftungen anwendbar, weil sich ein Geschenkgeber auch von einer Privatstiftung eine „gewisse Dankbarkeit“ erwarten darf.

Die Privatstiftung ist als juristische Person ein Verband iSd § 1 VbVG. Zu ihren Entscheidungsträgern iSd § 2 Abs 1 VbVG zählen insbesondere die Mitglieder des Stiftungsvorstands, gegebenenfalls auch der Stifter.

Wegen groben Undanks kann eine Nachstiftung nur widerrufen werden, wenn eine strafbare Handlung vorliegt, die der Privatstiftung nach den Kriterien des VbVG zuzurechnen und die gegen den Nachstifter gerichtet ist und diesen an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen verletzt.

Der Vorstand der Privatstiftung verwaltet das Vermögen der Privatstiftung, nicht jenes der (Nach-)Stifterin. Nicht geeignet den Tatbestand der Untreu zu verwirklichen sind mittelbare Nachteile Dritter („Reflexschäden“), wie etwa der von einem Begünstigten behauptete wirtschaftliche Nachteil wegen vorenthaltener Begünstigtenleitungen.

Sind Nachstiftungen als zivilrechtliche Schenkungsverträge zu qualifizieren, gelten für sie die schenkungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der §§ 948 f ABGB. Das schließt den Rückgriff auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage aus, weil dieser dort zu unterbleiben hat, wo das Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse – wie zB in den Fällen der §§ 948, 949 ABGB – regelt und damit ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, auf die Auswirkungen geänderter Verhältnisse zu reagieren.

S. 350 - 352, Rechtsprechung

Zur Stimmrechtsausübung durch den Verlassenschaftskurator

Enthält der Nachlass Geschäftsanteile, gehört zur Vertretung und Verwaltung durch den Nachlasskurator auch die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.

Maßstab für die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und daher keiner verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, sind die mit der Ausübung des Stimmrechts für die Verlassenschaft drohenden Risken sowie die Dauer und der Umfang der für die Verlassenschaft daraus entstehenden Verpflichtungen.

Die Fassung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse gehört in der Regel nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, weil den Erben die Beteiligung an der Gesellschaft grundsätzlich in der rechtlichen Gestaltung erhalten bleiben soll, wie sie der Erblasser besessen hatte, und sie selbst den künftigen Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestimmen sollen.

S. 352 - 352, Rechtsprechung

Zur strafrechtlichen Verantwortung eines zurückgetretenen Geschäftsführers

Die Geschäftsführerfunktion kann durch Erklärung gegenüber dem Alleingesellschafter beendet werden.

Der zurückgetretene Geschäftsführer kann, muss aber nicht das Erlöschen der Vertretungsbefugnis zur Eintragung im Firmenbuch anmelden.

Die Eintragung im Firmenbuch dient dem Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr. Für die Frage einer allfälligen strafrechtlichen Haftung als Geschäftsführer kommt es dagegen auf den Stand des Firmenbuchs nicht an; im öffentlichen Recht greift § 17 Abs 3 GmbHG nicht.

S. 352 - 355, Rechtsprechung

Irreführende Ankündigung eines Gewinnspiels mit äußerst geringer Gewinnwahrscheinlichkeit

Die Ankündigung eines Gewinnspiels mit gegen null tendierender Wahrscheinlichkeit, dass der ausgelobte Gewinn überhaupt jemals tatsächlich an einen Teilnehmer des Gewinnspiels ausbezahlt wird, verstößt weder gegen Z 19 (Anbieten von Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise vergeben werden) noch gegen Z 31 lit a des Anhangs (Erwecken des unrichtigen Eindrucks, der Verbraucher werde einen Preis gewinnen, obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis gibt).

Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher erwartet im Fall der Ankündigung eines Gewinnspiels, dass der ausgelobte Preis jedenfalls einem Teilnehmer des Spiels zufällt (und hofft, selbst der Glückliche zu sein). Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn ihm verschwiegen wird, dass das Gewinnspiel nach seinen Regeln so gestaltet ist, dass der ausgelobte Gewinn mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 %, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, gar nicht vergeben wird, weil schon vor Beginn des Glücksspiels feststeht, dass nach den aufgestellten Regeln so gut wie sicher kein Teilnehmer die Gewinnspielbedingungen erfüllen wird. Der Verbraucher wird damit über die Werthaltigkeit des mit Vertragsabschluss oder -verlängerung gekoppelten Gewinnspiels getäuscht.

S. 355 - 357, Rechtsprechung

Zur Verletzung der Offenlegungsvorschriften des § 5 Abs 1 ECG

Ob ein Diensteanbieter die Offenlegungsverpflichtungen des § 5 Abs 1 ECG erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls insoweit zu prüfen, ob der Nutzer die zur Identifizierung des Diensteanbieters sowie die zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme notwendigen Daten ständig, leicht und unmittelbar erlangen kann. Die Verwendung allgemein gebräuchlicher Abkürzungen schadet ebensowenig wie die Verwendung individueller Abkürzungen etwa des Namens, wenn der ungekürzte vollständige Wortlaut dem Gesamtauftritt ständig, leicht und unmittelbar zu entnehmen ist.

S. 357 - 358, Rechtsprechung

Zur Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel bei Unternehmensveräußerung

Eine Konkurrenzklausel ist sittenwidrig iS des § 879 Abs 1 ABGB, wenn durch die Klausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht.

Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre.

Die Verletzung wettbewerbsregelnder Vertragspflichten fällt nach der UWG-Novelle 2007 weiterhin unter die lauterkeitsrechtliche Generalklausel. An die Stelle der nach altem Recht erforderlichen Absicht, einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, hat nun die objektive Eignung des Verhaltens zu treten, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Vertragspartnern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls.

S. 358 - 359, Rechtsprechung

Touristische Nutzung einer Wohnung

Zur Auslegung des Begriffs der „touristischen Nutzung“ in § 31 Abs 5 ROG 2009 sind Abs 1 dieser Bestimmung und die Formulierung „im Rahmen des Tourismus“ heranzuziehen. Verfügungsrechte, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus. Solche Verfügungsrechte liegen etwa bei Einräumen von längerfristigen Mietrechten, keineswegs aber bei nur tage- bzw wochenweiser Vermietung vor.

Die Niederlassungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat eine dauernde selbständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben (Diskriminierungsverbot, Art 49 Abs 2 AEUV). Die damit beschriebene Freiheit der Standortwahl wird durch das Beschränkungsverbot geschützt. Der durch den EuGH entwickelte Rechtfertigungsstandard besagt, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl EuGH 30.11.1995, Rs C-55/94 – Gebhard).

Die unionsrechtlichen Grundrechte finden nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung. Dies umfasst etwa die Bereiche der Umsetzung von RL und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von RL wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei VO). Er umfasst aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (VwGH 19.9.2013, 2013/15/0207), was gegenständlich aber nicht der Fall ist.

S. 359 - 360, Rechtsprechung

Gelagerte Reifen und Abfallbegriff

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl etwa VwGH 28.11.2013, 2012/07/0199, mwN).

Die bloße Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Bf oder einer anderen Person Reifen entgegen straßen-, verkehrs- oder kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen verwendet werden könnten, bietet allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit gelagerten Reifen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs 3 Z 1 (erster Fall) AWG 2002 verbunden und deshalb gemäß § 73 Abs 1 Z 2 leg cit deren Entsorgung geboten ist.

S. 360 - 360, Rechtsprechung

Haftung des Geschäftsführers nach dem AWG

Aus den Materialien zu § 73 AWG 2002 (vgl RV 984 BlgNR 21. GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gem § 73 Abs 1 leg cit jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der – wenn auch schuldlose – Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien sei bei § 73 leg cit „ebenso wie beim § 31 WRG 1959“ von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterlägen „analog zum Wasserrecht“ Anordnungen gem § 73 Abs 1 bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen es sachgerecht erscheinen, insoweit auf die zu § 31 WRG 1959 ergangene Judikatur zurückzugreifen.

Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gem den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gem § 73 Abs 1 und 2 leg cit herangezogen werden.

S. 360 - 360, Rechtsprechung

Nebel als Immission

Aufgrund des § 17 Abs 1 und 2 UVP-G iVm § 5 Abs 2 Z 2 EG-K ist zu klären, ob im vorliegenden Fall überhaupt von Immissionen gesprochen werden kann, die zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1994 führen können. § 77 Abs 2 GewO 1994 verweist in diesem Zusammenhang auf § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind; eine Belästigung in anderer Weise kommt nach dieser Norm aber ebenso in Frage. Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass die Aufzählung demonstrativ ist und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigten (vgl die diesbezügliche Wiedergabe der Gesetzesmaterialien bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 1994, 3. Aufl, S 770, RZ 26). Wie sich aus dem hg Erkenntnis vom 15.10.2003, 2002/04/0073, ergibt, kommt auch eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage (vgl auch dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO).

Zwar mögen Nebel bzw Wasserdampf keine Luftschadstoffe darstellen, nach § 74 Abs 2 GewO 1994 geht es aber darum, dass die Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, die näher genannten Auswirkungen herbeizuführen. Auch ein Größenschluss im Zusammenhang mit der Beschattung führt zu dem Ergebnis, dass Nebel zu den einschlägigen Immissionen zählt. Wenn nämlich der Entzug von Sonnenlicht bereits in geringem Umfang wie durch eine Beschattung dazu gerechnet wird, so muss dies umso mehr dafür gelten, wenn Sonnenlicht großflächiger, wie eben durch Nebel, entzogen wird.

Die Behörde hat die Verpflichtung zu prüfen, ob die von ihr angenommenen Auswirkungen auf die Nachbarn allenfalls durch eine Projektmodifikation auf ein genehmigungsfähiges Ausmaß reduziert werden könnten. Gegebenenfalls hat die Behörde den Bewilligungswerber aufzufordern, sein Projekt so zu ändern, dass es bewilligungsfähig wird; dies geht allerdings nicht so weit, dass zu einer Projektänderung auch aufgefordert werden müsste, wenn diese zu einem anderen Projekt führen müsste (vgl zB VwGH 21.3.2007, 2006/05/0172, mwN).

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