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Anspruch auf Sonderzahlung

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Mangels abweichender Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht.

Aus § 19 Abs 5 KollV für Arbeiter des graphischen Gewerbes ergibt sich die Anordnung, dass dem Dienstnehmer auch im Krankheitsfall das volle Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen in voller Höhe zustehen soll.

  • § 16 AngG
  • § 19 Abs 5 KollV für graphisches Gewerbe/Arbeiter
  • WBl-Slg 2014/117
  • OLG Wien, 29.08.2013, 8 Ra 34/13y-17
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 26.02.2014, 9 ObA 164/13b
  • ASG Wien, 24.10.2012, 34 Cga 100/12t-10

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