Irreführende Ankündigung eines Gewinnspiels mit äußerst geringer Gewinnwahrscheinlichkeit
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Rechtsprechung, 2283 Wörter
- Seiten 352 -355
- https://doi.org/10.33196/wbl201406035202
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Die Ankündigung eines Gewinnspiels mit gegen null tendierender Wahrscheinlichkeit, dass der ausgelobte Gewinn überhaupt jemals tatsächlich an einen Teilnehmer des Gewinnspiels ausbezahlt wird, verstößt weder gegen Z 19 (Anbieten von Preisausschreiben, ohne dass die beschriebenen Preise vergeben werden) noch gegen Z 31 lit a des Anhangs (Erwecken des unrichtigen Eindrucks, der Verbraucher werde einen Preis gewinnen, obwohl es in Wirklichkeit keinen Preis gibt).
Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher erwartet im Fall der Ankündigung eines Gewinnspiels, dass der ausgelobte Preis jedenfalls einem Teilnehmer des Spiels zufällt (und hofft, selbst der Glückliche zu sein). Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn ihm verschwiegen wird, dass das Gewinnspiel nach seinen Regeln so gestaltet ist, dass der ausgelobte Gewinn mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 %, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, gar nicht vergeben wird, weil schon vor Beginn des Glücksspiels feststeht, dass nach den aufgestellten Regeln so gut wie sicher kein Teilnehmer die Gewinnspielbedingungen erfüllen wird. Der Verbraucher wird damit über die Werthaltigkeit des mit Vertragsabschluss oder -verlängerung gekoppelten Gewinnspiels getäuscht.
- Z 19 und Z 31 lit a Anhang UWG
- LG Steyr, 28.01.2013, 2 Cg 134/12t-9
- OGH, 17.12.2013, 4 Ob 149/13k, „Eine Million in bar“
- OLG Linz, 03.07.2013, 2 R 55/13s-13
- § 2 UWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/121
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