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Insolvenz-Entgelt für ein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft als freiem Dienstnehmer?

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Seit der IESG-Novelle 2007, BGBl I 2007/104, haben Anspruch auf Insolvenz-Entgelt auch freie Dienstnehmer iS des § 4 Abs 4 ASVG. Die Eigenschaft als freier Dienstnehmer im Sinn dieser Bestimmung ist durch die Verpflichtung zur regelmäßig wiederkehrenden, im Wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrags ohne persönliche Abhängigkeit, aber im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit gegenüber einem Dienstgeber ohne wesentliche eigene Betriebsmittel charakterisiert.

Bei der Frage der Einbeziehung in den Schutzbereich des IESG ist stets auf die Zweckbestimmung der IESG-Sicherung Bedacht zu nehmen. Diese besteht in der Abnahme des versicherten Risikos, nämlich der von Arbeitnehmern und freien Dienstnehmern iS des § 4 Abs 4 ASVG typischerweise nicht selbst abwendbaren und absicherbaren Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Nach dieser speziellen IESG-rechtlichen Wertung schließt eine Position im Arbeitsleben, die dem Betroffenen rechtlich oder faktisch die Unternehmer-(Arbeitgeber-)funktion gegenüber den „normalen“ Arbeitnehmern eines Unternehmens zuordnet, den Schutz nach den Bestimmungen des IESG aus.

In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion und der Arbeitgeberfunktion zu.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist mangels persönlicher Abhängigkeit keinesfalls Arbeitnehmer, sondern allenfalls nur freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen.

  • § 4 Abs 2 ASVG
  • OGH, 24.03.2014, 8 ObS 3/14w
  • § 4 Abs 1 Z 6 ASVG
  • § 70 AktG
  • OLG Wien, 28.01.2014, 8 Rs 161/13z
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/115
  • § 1151 ABGB
  • § 4 Abs 4 ASVG
  • LG Korneuburg, 02.08.2013, 7 Cgs 388/12f
  • § 1 Abs 1 IESG

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