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Haftung des Geschäftsführers nach dem AWG

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Aus den Materialien zu § 73 AWG 2002 (vgl RV 984 BlgNR 21. GP, 103/104) leuchtet die gesetzgeberische Absicht hervor, dass gem § 73 Abs 1 leg cit jeder zu den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Maßnahmen zu verpflichten ist, dem die Abfälle bzw die Gefahr zuzurechnen sind, vor allem der – wenn auch schuldlose – Verursacher (sowie der Eigentümer der Abfälle). Laut diesen Materialien sei bei § 73 leg cit „ebenso wie beim § 31 WRG 1959“ von einer Solidarhaftung auszugehen, und es unterlägen „analog zum Wasserrecht“ Anordnungen gem § 73 Abs 1 bis 4 AWG 2002 keiner Bewilligungspflicht nach anderen Bundesvorschriften. Diese Ausführungen lassen es sachgerecht erscheinen, insoweit auf die zu § 31 WRG 1959 ergangene Judikatur zurückzugreifen.

Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gem den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gem § 73 Abs 1 und 2 leg cit herangezogen werden.

  • WBl-Slg 2014/126
  • VwGH, 20.02.2014, 2011/07/0225
  • § 73 AWG
  • § 31 WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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