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Aufgrund des § 17 Abs 1 und 2 UVP-G iVm § 5 Abs 2 Z 2 EG-K ist zu klären, ob im vorliegenden Fall überhaupt von Immissionen gesprochen werden kann, die zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1994 führen können. § 77 Abs 2 GewO 1994 verweist in diesem Zusammenhang auf § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind; eine Belästigung in anderer Weise kommt nach dieser Norm aber ebenso in Frage. Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass die Aufzählung demonstrativ ist und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigten (vgl die diesbezügliche Wiedergabe der Gesetzesmaterialien bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 1994, 3. Aufl, S 770, RZ 26). Wie sich aus dem hg Erkenntnis vom 15.10.2003, 2002/04/0073, ergibt, kommt auch eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage (vgl auch dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO).

Zwar mögen Nebel bzw Wasserdampf keine Luftschadstoffe darstellen, nach § 74 Abs 2 GewO 1994 geht es aber darum, dass die Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, die näher genannten Auswirkungen herbeizuführen. Auch ein Größenschluss im Zusammenhang mit der Beschattung führt zu dem Ergebnis, dass Nebel zu den einschlägigen Immissionen zählt. Wenn nämlich der Entzug von Sonnenlicht bereits in geringem Umfang wie durch eine Beschattung dazu gerechnet wird, so muss dies umso mehr dafür gelten, wenn Sonnenlicht großflächiger, wie eben durch Nebel, entzogen wird.

Die Behörde hat die Verpflichtung zu prüfen, ob die von ihr angenommenen Auswirkungen auf die Nachbarn allenfalls durch eine Projektmodifikation auf ein genehmigungsfähiges Ausmaß reduziert werden könnten. Gegebenenfalls hat die Behörde den Bewilligungswerber aufzufordern, sein Projekt so zu ändern, dass es bewilligungsfähig wird; dies geht allerdings nicht so weit, dass zu einer Projektänderung auch aufgefordert werden müsste, wenn diese zu einem anderen Projekt führen müsste (vgl zB VwGH 21.3.2007, 2006/05/0172, mwN).

  • § 74 Abs 2 GewO
  • § 17 UVP-G
  • § 5 Abs 2 EG-K
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 77 Abs 2 GewO
  • VwGH, 05.03.2014, 2012/05/0105
  • WBl-Slg 2014/127

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