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Gelagerte Reifen und Abfallbegriff

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Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl etwa VwGH 28.11.2013, 2012/07/0199, mwN).

Die bloße Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Bf oder einer anderen Person Reifen entgegen straßen-, verkehrs- oder kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen verwendet werden könnten, bietet allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit gelagerten Reifen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs 3 Z 1 (erster Fall) AWG 2002 verbunden und deshalb gemäß § 73 Abs 1 Z 2 leg cit deren Entsorgung geboten ist.

  • § 2 AWG
  • § 1 AWG
  • VwGH, 20.03.2014, 2011/07/0227
  • § 73 AWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/125

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