Gelagerte Reifen und Abfallbegriff
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Rechtsprechung, 125 Wörter
- Seiten 359 -360
- https://doi.org/10.33196/wbl201406035901
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Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl etwa VwGH 28.11.2013, 2012/07/0199, mwN).
Die bloße Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Bf oder einer anderen Person Reifen entgegen straßen-, verkehrs- oder kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen verwendet werden könnten, bietet allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit gelagerten Reifen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs 3 Z 1 (erster Fall) AWG 2002 verbunden und deshalb gemäß § 73 Abs 1 Z 2 leg cit deren Entsorgung geboten ist.
- § 2 AWG
- § 1 AWG
- VwGH, 20.03.2014, 2011/07/0227
- § 73 AWG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/125
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