Zum Hauptinhalt springen

Zur strafrechtlichen Verantwortung eines zurückgetretenen Geschäftsführers

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Geschäftsführerfunktion kann durch Erklärung gegenüber dem Alleingesellschafter beendet werden.

Der zurückgetretene Geschäftsführer kann, muss aber nicht das Erlöschen der Vertretungsbefugnis zur Eintragung im Firmenbuch anmelden.

Die Eintragung im Firmenbuch dient dem Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr. Für die Frage einer allfälligen strafrechtlichen Haftung als Geschäftsführer kommt es dagegen auf den Stand des Firmenbuchs nicht an; im öffentlichen Recht greift § 17 Abs 3 GmbHG nicht.

  • LG Wien, 13.09.2013, 14 Hv 10/12h-58
  • WBl-Slg 2014/120
  • § 17 GmbHG
  • OGH, 06.03.2014, 12 Os 156/13b
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 16a GmbHG
  • § 161 StGB
  • § 159 StGB

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!