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Zur Stimmrechtsausübung durch den Verlassenschaftskurator

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Enthält der Nachlass Geschäftsanteile, gehört zur Vertretung und Verwaltung durch den Nachlasskurator auch die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.

Maßstab für die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und daher keiner verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, sind die mit der Ausübung des Stimmrechts für die Verlassenschaft drohenden Risken sowie die Dauer und der Umfang der für die Verlassenschaft daraus entstehenden Verpflichtungen.

Die Fassung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse gehört in der Regel nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, weil den Erben die Beteiligung an der Gesellschaft grundsätzlich in der rechtlichen Gestaltung erhalten bleiben soll, wie sie der Erblasser besessen hatte, und sie selbst den künftigen Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestimmen sollen.

  • WBl-Slg 2014/119
  • LG Wien, 23.01.2013, 43 R 318/12a
  • § 167 Abs 3 ABGB
  • BG Innere Stadt Wien, 01.02.2012, 80 A 4/09d
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 21.11.2013, 1 Ob 245/12d1 Ob 107/13
  • § 810 ABGB

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