Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für GmbH-rechtliche Streitigkeiten setzt im Allgemeinen voraus, dass die Satzung der GmbH eine Schiedsklausel enthält oder dass die Gesellschafter in einer weiteren Urkunde die Konfliktregelung durch ein Schiedsgericht festlegen. Der folgende Beitrag geht den Besonderheiten nach, die im Recht der GmbH & Co KG zu beobachten sind. Die Geschäfte des Unternehmens der Kommanditgesellschaft führt die Komplementär-GmbH. Weitere Agenden nimmt diese GmbH typischerweise nicht wahr. Sämtliche Maßnahmen, die die Komplementär-GmbH verwirklicht, betreffen daher die Leitung des Unternehmens der Kommanditgesellschaft. Eine Vereinbarung der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, wonach sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie zwischen den Gesellschaftern ein Schiedsgericht entscheiden soll, erfasst – unter bestimmten Umständen – auch die Innenverhältnisse (namentlich Beschlussmängelkonflikte) der Komplementär-GmbH. Für diese Auseinandersetzungen ist auch dann ein Schiedsgericht zuständig, wenn die Satzung der Komplementär-GmbH eine Schiedsklausel nicht vorsieht.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 492 - 501, Aufsatz
Zur Einrichtung einer Regulatory Sandbox für FinTechs im österreichischen und europäischen Aufsichtsrecht
Nach dem Vorbild anderer EU-Mitgliedstaaten soll in Österreich eine Regulatory Sandbox bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA eingerichtet werden. Mit dem vorgeschlagenen neuen Aufsichtskonzept sollen innovative FinTech-Geschäftsmodelle (Blockchain, Künstliche Intelligenz, etc) gefördert werden. Im vorliegenden Beitrag werden die Eckpunkte des ME dargestellt und der vorgesehene Ablauf eines Sandbox-Verfahrens untersucht. Es werden die wesentlichen Unterschiede zur regulären Aufsicht vorgestellt. Es wird analysiert, inwieweit regulatorische Erleichterungen im Einklang mit nationalen und unionsrechtlichen Anforderungen tatsächlich gewährt werden können.
Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer in der Regelung eines MS vorgesehenen Gerichtsstandsregel entgegensteht, die – wie die im Ausgangsverfahren fragliche – die Bewilligung einer Entschuldung an die Voraussetzung knüpft, dass der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in diesem MS hat.
Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht das in einer nationalen Gerichtsstandsregel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Wohnsitzerfordernis unabhängig davon unangewendet lassen muss, ob das ebenfalls in dieser Regelung vorgesehene Entschuldungsverfahren möglicherweise dazu führt, dass die Forderungen Privater nach der Regelung beeinträchtigt werden.
Art 6 Abs 1 lit c der RL 2011/83/EU des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des EP und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des EP und des Rates ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen iS von Art 2 Nrn 7 und 8 dieser RL stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw seiner E-Mail-Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.
Art 6 Abs 1 lit c der RL 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verfügung stellt, um diese Kriterien zu erfüllen.
S. 512 - 514, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Zur Erstattung von Flugscheinkosten nach der Fluggastrechte-VO
Art 8 Abs 2 der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen gem dieser VO keine solche Erstattung mehr verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen.
S. 514 - 516, Rechtsprechung
Verbraucherschutz: Zum Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ iS der Fluggastrechte-VO
Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat.
Art 5 Abs 3 der VO Nr 261/2004 ist im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte und das unstreitig ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, als ein Umstand anzusehen ist, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen iS dieser Bestimmung ergriffen worden wären.
Art 5 Abs 6 der RL 2008/48/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Kreditgebern oder den Kreditvermittlern vorschreibt, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen.
Art 5 Abs 6 und Art 8 Abs 1 der RL 2008/48 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dem Kreditgeber vorschreibt, keinen Kreditvertrag abzuschließen, wenn er nach Abschluss der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht berechtigterweise annehmen kann, dass Letzterer in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem geplanten Kreditvertrag zu erfüllen.
S. 519 - 523, Rechtsprechung
Verfahrensrecht: Zur Auslegung der VO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (Österreich)
Art 24 Nrn 1 und 5 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des MS, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.
Der Anspruch auf Urlaubsentgelt eines nach Österreich entsandten Arbeitnehmers, auf den das BUAG anzuwenden ist, entsteht nur im Ausmaß jener Anwartschaften, für die der Arbeitgeber die festgesetzten Zuschläge entrichtet hat. Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub während der Entsendung verbrauchen will, dann hat der Arbeitnehmer oder für ihn der Arbeitgeber unter Nachweis der Urlaubsvereinbarung den Anspruch auf Urlaubsentgelt bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend zu machen. Wird diese Vorgangsweise eingehalten, kommt es zu keiner Doppelbelastung des Arbeitgebers. Diese Rechtslage steht mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 49 AEUV in Einklang.
Die zweijährige Einforderungsverjährung gemäß § 29 Abs 1 lit b BUAG beginnt nicht vor Rechtskraft der entsprechenden Vorschreibung der Zuschläge zu laufen.
Eine Kundenschutzklausel ist grundsätzlich zulässig. Sie stellt eine besondere Art einer Konkurrenzklausel dar. Vereinbaren die Parteien, dass der Arbeitnehmer ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein konkurrenzierendes Unternehmen eröffnen oder sich daran beteiligen darf, so gehen sie auch davon aus, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit auch keine Kunden des Arbeitgebers abwerben darf.
Auch wenn das ausdrücklich vereinbarte Konkurrenzverbot im Einzelfall unbillig und unwirksam ist, bleibt es nach dem Vertragswillen bei dem weniger weitgehenden Verbot der Abwerbung von Kunden.
Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen können die Parteien die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren. Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und die Möglichkeit der Kündigung müssen aber in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Bei einem Arbeitsverhältnis auf die Dauer einer Saison, das nur für etwas mehr als drei Monate abgeschlossen wurde, ist eine Kündigungsvereinbarung unwirksam.
Bei Kündigungen, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigen, müssen vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Dabei hat der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer freie Arbeitsplätze anzubieten, die der bisherigen Berufspraxis des Arbeitnehmers entsprechen. Das gilt auch für Arbeitsplätze, die schlechter entlohnt sind, wenn nicht feststeht, dass der Arbeitnehmer diese abgelehnt hat oder abgelehnt hätte.
Provisionsansprüche können durch den Handelsvertreter iSd § 18 Abs 3 HVertrG angemeldet werden, auch wenn sie noch nicht entstanden sind. Das gilt auch für nachvertragliche Provisionsansprüche, die aus bei Auflösung des Handelsvertretervertrages bereits abgeschlossenen Geschäften resultieren und auch für Provisionsansprüche aus künftigen Geschäftsabschlüssen gemäß § 11 HVertrG, liegen doch dem Handelsvertreter auch in diesen Fällen jene ausreichenden Informationen vor, um seinen Provisionsanspruch dem Grunde nach (seiner Art nach) und in Bezug auf das vermittelte Geschäft eindeutig zuordenbar konkretisieren zu können.
Dem Schriftlichkeitserfordernis der die Fortlaufshemmung beendenden Antwort des Unternehmers genügt auch eine Antwort per einfachem E-Mail, weil diese nur den Charakter einer Informationserteilung hat.
S. 532 - 532, Rechtsprechung
Zur Berechnung des in Analogie zu § 24 HVertrG zu bildenden Provisionsäquivalents
Für das in Analogie zu § 24 HVertrG zu bildende Provisionsäquivalent ist allgemein auf die Handelsspanne des Händlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen abzustellen. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Händler für Leistungen erhält, die ein Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Der Abzug von Kosten, die von einem Handelsvertreter typischerweise nicht zu tragen sind (insbesondere auch atypisches Personal) ist sachgerecht, auch wenn die Kosten teilweise auf werbende Tätigkeiten entfallen und daher Vertriebskosten darstellen sollten.
Bei § 39 Abs 4 GmbHG geht es zum einen um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. Dabei handelt es sich um institutionell bedingte Interessenkonflikte, die es notwendig machen, sich im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Verbandswillensbildung nicht allein mit der Ausübungskontrolle unter Missbrauchsgesichtspunkten zu begnügen, sondern das Stimmrecht überhaupt auszuschließen.
§ 39 Abs 4 GmbHG erfasst unter anderem Beschlüsse betreffend die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreiten zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.
Als „Einleitung eines Rechtsstreits“ ist jede mit der eigentlichen Prozessführung verbundene prozessuale Handlung zu verstehen, einschließlich unmittelbar vorgelagerter Aktionen wie die Bestellung eines Prozessvertreters.
Mit dem daneben vom Gesetz erfassten Fall der „Erledigung“ eines Rechtsstreits sind nicht nur Maßnahmen gemeint, die auf eine Beendigung desselben hinzielen, sondern alle Handlungen, die den Fortgang des Verfahrens betreffen. Generell sind die Begriffe „Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits“ in einem weiten Sinn zu verstehen.
Das Gesetz kennt zwar kein generelles Stimmverbot bei jeder Art von Interessenkollision. Allerdings kann § 39 Abs 4 GmbHG auch analog angewendet werden. Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind.
Ist einer der Fälle des § 39 Abs 4 GmbHG gegeben, dann erfasst der Stimmrechtsausschluss grundsätzlich jedenfalls die Stimmabgabe selbst. Das Stimmrecht entfällt aber auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den jeweiligen Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, wie beispielsweise die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung.
Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern gegenüber. Die gesetzliche Ausgangslage spricht im Allgemeinen dagegen, Geschäftsführer Dritten gegenüber haftbar zu machen, wenn sie im Namen ihres gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereichs agieren. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen aber vor allem im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (zB §§ 56 Abs 3, 64 Abs 1 GmbHG; § 9 BAO; § 67 Abs 10 ASVG), bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB), bei gerichtlich strafbaren Handlungen (zB §§ 153c, 153d StGB) oder bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes.
Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB trifft den Geschäftsführer persönlich, weshalb in einem solchen Fall eine Dritthaftung in Betracht kommt. Die daraus resultierenden Ansprüche sind deliktischer Natur. Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist auch der reine Vermögensschaden zu ersetzen.
Der Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Schädiger im Bewusstsein des Bestehens eines fremden Anspruchs oder einer fremden Rechtsposition durch sein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. Dazu ist anerkannt, dass die Haftungsgrundlage des § 1295 Abs 2 ABGB auch den Eigentümer einer Sache verpflichtet. Für einen Schadenersatzanspruch nach § 1295 Abs 2 ABGB genügt bedingter Vorsatz.
Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen betreffend Aufgriffsrechte zählen zu den korporativen Satzungsbestandteilen und sind daher objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; eine solche objektive Auslegung hat auch dann zu erfolgen, wenn an dem Rechtsstreit nur die Gründungsgesellschafter oder die Gesellschafter, die die Satzung änderten, beteiligt sind, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft personalistisch oder kapitalistisch strukturiert ist.
Unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. Es kommt nicht auf den subjektiven Willen an, sondern ist nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut entscheidend; die Auslegung erfolgt daher anhand der §§ 6 und 7 ABGB. Allerdings kann eine objektive Auslegung durchaus auch berücksichtigen, welches Interesse mit einer Regelung verfolgt wird.
Die öffentliche Hand handelt dann unlauter, wenn sie die Einhaltung ihrer im öffentlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass bei einem von ihr betriebenen Unternehmen zusätzliche Leistungen abgenommen werden. Darin liegt ein Missbrauch ihrer öffentlich-rechtlichen Machtmittel und eine unzulässige Verquickung amtlicher Pflichten mit erwerbswirtschaftlichen Interessen.
Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Markenrecht normiert, ist eng auszulegen. Die Benutzung der geschützten Marke ist demnach nur dann erforderlich, um die Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung darzulegen, wenn diese Nutzung praktisch das einzige Mittel ist, um diesen Zweck zu erfüllen. Die erforderliche Benutzung der fremden Marke darf zudem nicht dazu führen, dass sie als unlauter zu qualifizieren ist. Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung oder das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung in Betracht.
Für eine Rufausbeutung reicht es nicht aus, wenn die Bekl von der Wertschätzung und der Unterscheidungskraft der Marke der Kl faktisch profitiert, wenn und soweit dies durch die Notwendigkeit deren Benutzung gedeckt ist. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte für ein bewusstes Schmarotzen hinzukommen. Bei der vorzunehmenden globalen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung einer Wort-Bild-Marke die berechtigten Interessen des Markeninhabers in besonderer Weise beeinträchtigen kann, weil sie eine stärkere Aufmerksamkeit für die Waren oder Dienstleistungen des Werbenden erzeugt und damit die größere Gefahr einer Rufausbeutung in sich birgt. Die fremde Marke darf demnach nicht für eigene Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung (Beschreibung bzw Charakterisierung) einhergehende Werbewirkung hinausgehen.
Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 ist nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist. In diesem Umfang hat der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Antrag ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Betroffenen, der eine Beeinträchtigung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine unzulässige Neuerung geltend gemacht hat, in seinem Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung dieser Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a iVm Abs 6 WRG 1959 die hiefür dem Adressaten aufzutragenden konkreten (technischen) Maßnahmen im Einzelnen anzuführen. Die Umschreibung des Auftrags und die Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fallen vielmehr in die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Verwaltungsbehörde bzw des VwG. Wenngleich ein Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf „Verlangen“ eines Betroffenen iSd Abs 6 leg cit ausgelöst wird, ist dieses von Amts wegen durchzuführen.
Ein Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG bedeutet lediglich, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern hat die Wasserrechtsbehörde in diesem Verfahren eine „Grobprüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen. Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein Alternativauftrag erteilt werden, dessen im Auftrag zum Ansuchen um Bewilligung bestehende Alternative von vornherein wegen Unmöglichkeit der Erteilung einer solchen Bewilligung sinnlos ist. Die eigentliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit hat in dem auf Grund des Antrages des Bewilligungswerbers durchgeführten Bewilligungsverfahrens zu erfolgen. Daraus ergibt sich auch, dass aus der dem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zu Grunde liegenden Annahme der Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung keine Bindung für die Bewilligungsbehörde resultiert.
Grds gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen kann. Dieser Grundsatz gilt aber jedenfalls für verfahrensrechtliche Bescheide nicht uneingeschränkt. Auch wenn sich der Spruch eines Bescheides auf die Zurückweisung eines Rechtsmittels beschränkt, ohne den Grund dafür in den Spruch aufzunehmen, so kommt der unterschiedliche normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig im Gegensatz zu jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung in der insoweit bindenden Begründung zum Ausdruck (vgl VwGH 9.8.2013, 2013/08/0137). Diese Rsp ist auf Entscheidungen der VwG übertragbar.
Im Anwendungsbereich des Wr WettenG 2016 vermag eine einschlägige Gewerbeberechtigung die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung gemäß §§ 3 und 4 leg cit nicht zu vermitteln (vgl VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125). Auch der Vorwurf des Fehlens von Übergangsbestimmungen zu § 3 Wiener Wettengesetz in Bezug auf das „vormals freie Gewerbe der Tätigkeit der Wettvermittlung“ geht ins Leere, weil eine entsprechende Bewilligungspflicht schon in der Stammfassung des Wiener Wettengesetzes, LGBl 26/2016, vorgesehen war und die hier maßgebliche Fassung dazu Übergangsbestimmungen enthält.
Nach § 24 Abs 2 Wr WettenG 2016 kann der Verfall (auch) „unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1“ ausgesprochen werden, somit – als selbständiger Verfall – auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wr WettenG 2016 festgelegt ist („die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden“) und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt. Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs 2 leg cit nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden.
§ 3 Abs 1 Z 1 ALSAG verfolgt in lit b den Zweck, die ua für das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper vorgesehene Beitragspflicht auf Fälle auszudehnen, in denen die Dauer einer Zwischenlagerung das Maß überschreitet, bis zu dem sie ohne Einhaltung der Bestimmungen für Deponien zulässig ist. Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht.
Eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden.
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