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Heft 9, September 2019, Band 33
Verbraucherschutz: Zum Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ iS der Fluggastrechte-VO
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 2122 Wörter
- Seiten 514-516
- https://doi.org/10.33196/wbl201909051401
30,00 €
inkl MwStArt 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat.
Art 5 Abs 3 der VO Nr 261/2004 ist im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte und das unstreitig ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, als ein Umstand anzusehen ist, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen iS dieser Bestimmung ergriffen worden wären.
- Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und z
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2019/156
- EuGH, 26.06.2019, Rs C-159/18, (André Moens/Ryanair Ltd; Juge de paix du troisième canton de Charleroi [Friedensgericht des dritten Kantons von Charleroi, Belgien])
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