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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 1264 Wörter
- Seiten 534-535
- https://doi.org/10.33196/wbl201909053401
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inkl MwStDie öffentliche Hand handelt dann unlauter, wenn sie die Einhaltung ihrer im öffentlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass bei einem von ihr betriebenen Unternehmen zusätzliche Leistungen abgenommen werden. Darin liegt ein Missbrauch ihrer öffentlich-rechtlichen Machtmittel und eine unzulässige Verquickung amtlicher Pflichten mit erwerbswirtschaftlichen Interessen.
- WBl-Slg 2019/169
- LG Wiener Neustadt als Handelsgericht, 23.03.2018, GZ 26 Cg 29/17w-15
- OLG Wien als Berufungsgericht, 28.09.2018, GZ 1 R 78/18z-20
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 28.05.2019, 4 Ob 248/18a, „Bestattungsunternehmen“
- § 1 UWG
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