Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, welche mit 1. 1. 2014 in Kraft getreten ist, hat auch für die Übernahmekommission (ÜbK) Änderungen mit sich gebracht. Das betrifft einerseits ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen und andererseits das an ein Verfahren bei der ÜbK anschließende Rechtsschutzsystem. Mit dem vorliegenden Artikel sollen daher – nach einem Blick auf die Etablierung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Ziele – der verfassungsrechtliche Status der ÜbK beleuchtet und das neue übernahmerechtliche Rechtsschutzsystem erläutert werden. Danach werden das erstinstanzliche Verfahren zur Bescheiderlassung vor der ÜbK sowie das Rechtsmittel des Rekurses an den OGH genauer dargestellt; auf das übernahmerechtliche Verwaltungsstrafverfahren wird dagegen nicht näher eingegangen.
- ISSN Online: 1864-3434
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Inhalt der Ausgabe
S. 605 - 615, Aufsatz
Das Verfahren und der neue Instanzenzug im Übernahmerecht nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
S. 616 - 626, Aufsatz
Zur Bedeutung des Grundpatents für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel
In letzter Zeit befasste sich der EuGH (zB Ende 2013 im Urteil Eli Lilly) vermehrt damit, wie sich das Grundpatent für die Erteilung eines Schutzzertifikats für Humanarzneimittel (SPC auswirkt. Dieser Beitrag untersucht den Erzeugnisschutz durch ein „gültiges“ Grundpatent im Lichte der Schutzzertifikats-VO, insb von Art 3. Dabei geht es um heikle Rechtsfragen der SPC-Erteilung oder -Verweigerung für Kombinationsarzneimittel, die Schutzerstreckung auf verwandte Erzeugnisse oder die Änderung der Patentansprüche. Diskutiert werden auch die OGH-Rsp zum österr Stoffschutzverbot sowie das umstrittene Thema der Laufzeitbemessung von SPC, das auch die erhebliche ökonomische Bedeutung dieser Rechtsmaterie verdeutlicht.
Art 1 lit a der RL 93/37/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der die Errichtung eines Bauwerks, das den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen genügt, zum Hauptgegenstand hat, einen öffentlichen Bauauftrag darstellt und daher nicht unter den Ausschluss in Art 1 lit a Ziff iii der RL 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge fällt, auch wenn er eine Verpflichtung enthält, das betreffende Bauwerk zu vermieten.
Sofern ein nationales Gericht wie das vorlegende, das letztinstanzlich entschieden hat, ohne dass der Gerichtshof der EU zuvor nach Art 267 AEUV mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst wurde, nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften hierzu befugt ist, muss es seine rechtskräftig gewordene E, die zu einer mit den Vorschriften der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge unvereinbaren Situation geführt hat, entweder ergänzen oder rückgängig machen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung dieser Vorschriften Rechnung zu tragen.
In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen MS als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind, steht Art 56 AEUV der Anwendung von Rechtsvorschriften des MS, dem dieser öffentliche Auftraggeber angehört, entgegen, die diesen Nachunternehmer verpflichten, den genannten Arbeitnehmern ein mit diesen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen.
Eine massive Verlängerung der Fahrzeit, verbunden mit der Notwendigkeit, den Wohnort schon am frühen Morgen verlassen zu müssen, begründet einen gravierenden Nachteil für den Arbeitnehmer, der durch eine weniger belastende Tätigkeit am neuen Arbeitsort nicht aufgewogen werden kann. Mangels Zustimmung des Betriebsrates ist eine derartige dauernde Versetzung rechtsunwirksam.
Eine Versetzung kann eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen darstellen. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt vor, wenn die Versetzung ihre Ursache darin hat, dass die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Änderung der Arbeitszeit wegen Geburt eines Kindes geltend gemacht hat.
War eine Arbeitnehmerin nach der Geburt eines Kindes in Teilzeitbeschäftigung, im Anschluss daran wegen Geburt eines weiteren Kindes in Karenz und tritt sie während der Karenz wegen der Geburt vorzeitig aus, ist ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nicht auf der Basis der zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, sondern auf Basis der früheren Vollzeitbeschäftigung zu berechnen.
Ein Wegegeld, das nur zur finanziellen Erleichterung für solche Arbeitnehmer dient, die weiter entfernt vom Arbeitsort wohnen, ist nicht Entgelt, sondern Aufwandsentschädigung. Das gilt auch dann, wenn es pauschal berechnet wird.
Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaats gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird, die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen und die Gesellschaft die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft (insbesondere in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllt.
Auch für die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten ist die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 275 Abs 5 UGB) zwingend und kann durch AAB (Allgemeine Auftragsbedingungen) nicht wirksam verkürzt werden.
Durch die Beschränkung der vollen und unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers einer GmbH (Sachwalterbestellung) endet ex lege seine Organstellung als Geschäftsführer.
S. 655 - 658, Rechtsprechung
Zum Kontrahierungszwang nach NahVG und Kartellrecht
In dieser Bestimmung wird eine relative Marktbeherrschung festgelegt, die auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen abstellt, aber keinesfalls die Kontrahierungsfreiheit der Marktteilnehmer zusätzlich beschränken soll. Entscheidend ist, ob Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, also alternative Absatz- oder Bezugsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bestehen.
Ein Anspruch nach § 4 Abs 3 KartG insoweit, als die Antragstellerin zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin angewiesen wäre bzw in ihrer wirtschaftlichen Existenz davon abhinge, kann jedenfalls dann verneint werden, wenn nur 10 % des Angebots der Antragstellerin von der Antragsgegnerin stammen.
Ein Recht auf Vollsortimentierung kann aus § 4 Abs 1 NahVG nicht hergeleitet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Erzeuger, Großhändler und Zwischenhändler in der Auswahl jener Vertriebswege und Vertriebsarten, die letztlich den Letztverbraucher erreichen, grundsätzlich frei sind. Der Kontrahierungszwang gem § 4 NahVG soll erkennbar restriktiv geübt werden.
Bei Untergruppen von Sportschuhen handelt es sich nicht um notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienende Waren, bei deren mangelnder Lieferbarkeit die Nahversorgung gefährdet wäre.
Im Bereich vertikaler Vereinbarungen (ausgenommen Kernbeschränkungen wie Preisbindungen) ist das Spürbarkeitskriterium für Wettbewerbsbeschränkungen von besonderer Bedeutung. Es liegt nämlich sowohl Art 101 AEUV als auch § 1 KartG das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zugrunde, dass eine Wettbewerbsbeschränkung spürbar sein muss.
S. 658 - 660, Rechtsprechung
Unzulässige Umstellung der Abrechnung von Papier auf elektronische Rechnung
Das Wahlrecht der Kunden nach § 100 Abs 1 TKG steht einer vom Unternehmer einseitig mit Vertragsformblatt vorgenommenen Umstellung der Abrechnung von Papier- auf elektronische Rechnung auch dann entgegen, wenn Kunden diese Umstellung durch einen Widerspruch abwenden können.
Die Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG knüpft daran an, dass die nach der VO (EG) 1072/2009 erforderliche Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt worden ist. Die spätestens am 4. 12. 2011 in Kraft getretene VO (EG) 1072/2009 trat an die Stelle der VO (EWG) 881/92 und (EWG) 3118/93 und gilt nach ihrem Art 1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken; sie gilt jedoch nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen worden ist.
Für das Verhältnis der EU zur Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt ein „erforderliches Abkommen“ iSd oben genannten Regelung vor, das für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr auch die Notwendigkeit des Mitführens einer Fahrerbescheinigung für Fahrer vorsieht, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind. Das Landverkehrsabkommen selbst nahm zwar auf die Fahrerbescheinigung noch nicht Bezug. ISd in Art 52 des Abkommens geregelten Verfahrens zur Entwicklung des Rechts fasste der Gemischte Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz jedoch im Folgenden den Beschluss, dass für die Zwecke des Landverkehrsabkommens auch Art 1 der VO (EG) 484/2002 zur Anwendung gelange, der das Erfordernis einer Fahrerbescheinigung für Angehörige von Drittstaaten vorsah.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine E Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Geht das VwG – in Verkennung der Rechtslage – aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die E maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das VwG gegen seine in § 28 Abs 2 VwGVG normierte Pflicht, „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Eine solche E erweist sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 leg cit erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt.
Eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art 130 Abs 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des VwG zur „E in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus der RV 1618 BlgNR 22. GP, 4 ist ersichtlich, dass dem VwG in den in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische E nicht offensteht. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die VwG – auch zur Vermeidung von „Kassationskaskaden“ – grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der VwG anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus der RV 2009 BlgNR 22. GP, 7 ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG getroffen.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG für die VwG bloß subsidiär (insb unter Aussparung von „Detailfragen“) zum Tragen käme, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die VwG maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten.
Für die VwG besteht auch nicht bloß „höchstens eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz“, wobei die Hinweise auf das Erfordernis einer Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsermittlungskompetenz im Interesse der Hintanhaltung jeglichen Anscheins einer fehlenden Unabhängigkeit schon angesichts der Stellung der Mitglieder der VwG als Richter iSd Art 134 Abs 7 B-VG nicht nachvollziehbar erscheinen. Letzteres gilt ebenso für die Hinweise, wonach die bei den Verwaltungsbehörden verbleibenden „politischen Dispositionsbefugnisse“ den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungs- und Ermittlungsumfang auch für den Bereich, in welchem die VwG in der Sache zu entscheiden haben, limitieren würden, zumal nach Art 18 B-VG gerade (auch) die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und sich derart nicht nur die Entscheidungszuständigkeiten der VwG, sondern auch die der Verwaltungsbehörde als rechtliche, in gesetzlicher Bindung handzuhabende Befugnisse darstellen.
Bezüglich sensibler Daten ist darauf hinzuweisen, dass das VwGVG ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit von der vom VwG durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen. Im Hinblick auf § 52 AVG, insb dessen Abs 2 und 3, könnte im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass dem VwG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlt.
Die VwG haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Auch für den Fall der Ermessensübung sieht § 28 Abs 4 VwGVG lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen, bzw wenn die Beschwerde vom VwG nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt.
Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der (meritorischen) E in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Vergleichbares gilt für die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG, die angesichts dieser Zielsetzung so zu verstehen sind, dass einer meritorischen E durch die VwG so weitreichend entsprochen wird, als diese Voraussetzungen bei einer der Zielsetzung konformen (nicht restriktiven, sondern weiten) Deutung als gegeben angenommen werden können. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rsp, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind (vgl VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0066; VwGH 22. 12. 2012, 2008/07/0080).
Mit einem restriktiven Verständnis wird insb der der Einrichtung der VwG zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen (vgl dazu die Gesetzesmaterialien), einen Ausbau des Rechtsschutzsystems iSd Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen, bedeutet doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen E verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche E an ein VwG insgesamt grundsätzlich nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens, sondern führt dies im Ergebnis – infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim VwG – zur Befassung einer „zusätzlichen“ Rechtsmittelinstanz, was aber aus gesetzgeberischer Sicht prinzipiell abgelehnt wurde, wie die grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges zeigt. Derart sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der VwG zur E in der Sache selbst zu Grunde liegen. Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines vor einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem über einen (längeren) Zeitraum hinweg in der Art eines „Pingpongspiels“ erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen E erfolgen kann.
Es wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der VwG verfolgten Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK (vgl insb Art 5, Art 6 und Art 13 EMRK) sowie denen des Rechtes der EU (vgl insb Art 47 GRC) im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus § 28 Abs 2 und 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen (ohnehin) auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene E der VwG grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der VwG dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der VwG. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insb die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insb dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
Der Rechtsanspruch eines von einer E Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das VwG seine Zuständigkeit zur E in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insb nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Im WRG 1959, BGBl 2015/1959 idF BGBl I 14/2011, sind die Wortfolgen „im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs 1 lit h) beizuziehen“ des § 55 Abs 2 lit g und „in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ der § 55 Abs 5 und § 102 Abs 1 lit h verfassungswidrig.
Es ist dem österreichischen Organisationsrecht immanent, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts als Trägerinnen von Privatrechten als herkömmliche Parteien – etwa als Konsenswerberinnen – an Verwaltungsverfahren teilnehmen und diese Verwaltungsverfahren als Trägerinnen von Hoheitsrechten durch die ihnen zugeordneten Behörden entscheiden. Dies kann dazu führen, dass dasselbe Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts diese als herkömmliche Partei bei der Wahrnehmung von Privatrechten im Verwaltungsverfahren vertritt sowie in seiner Rolle als Behörde zur Entscheidung zuständig ist, in der es über öffentliche Rechte abzusprechen hat. Dagegen bestehen keine Bedenken (vgl VfSlg 11.492/1987 und 11.645/1988). Ebenso besteht kein Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung von Amtsparteien und dass die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern grundsätzlich für die Einrichtung als Amtspartei in Betracht kommen (vgl VfSlg 19.636/2012).
Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Organ zunächst als Behörde eines Verwaltungsverfahrens über öffentliche Rechte entscheidet, um danach in seiner Eigenschaft als Amtspartei, als die es ebenso die öffentlichen Interessen wahrzunehmen hat, die eigene Entscheidung durch Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels zu beseitigen. Dass dies zu den Vorgaben des Siebenten Hauptstücks des B-VG über die Anforderungen an das Verwaltungsverfahren in Widerspruch steht, hat der VfGH in dem Erkenntnis VfSlg 19.636/2012 ausgeführt, woran insoweit festzuhalten ist.
Die in Prüfung gezogenen Vorschriften führen dazu – sie stimmen darin mit jenen, deren Verfassungswidrigkeit im Erkenntnis VfSlg 19.636/2012 festgestellt wurde, zur Gänze überein –, dass es dem Landeshauptmann gestattet wird, zunächst in seiner Funktion als Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, um sodann die eigene Entscheidung als Amtspartei „Wasserwirtschaftliches Planungsorgan“ mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfen. Dies erweist sich mit Blick auf VfSlg 19.636/2012 als verfassungswidrig.
Der Verfassungswidrigkeit dieser Konstruktion steht auch nicht die Ansicht entgegen, dass – würden diese Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig qualifiziert – fraglich sei, wie eine Amtsparteistellung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern für Verwaltungsverfahren, welche in mittelbarer Bundesverwaltung zu führen sind, verfassungskonform auszugestalten ist. Denn der Berufung dieser Organe zur Amtspartei steht die Verfassung nicht entgegen, soweit sie nicht dazu ermächtigt werden, jene Entscheidungen mit ordentlichen Rechtsmitteln zu bekämpfen, welche sie selbst als Behörden erlassen haben.
Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass regelmäßig vorgesehen ist, dass Verwaltungsorgane als Behörden Verfahren entscheiden, in welchen sie juristische Personen des öffentlichen Rechts vertreten, die als Trägerinnen von Privatrechten im Sinne herkömmlicher Parteien an diesen Verfahren teilnehmen (zur Fallgruppe, in welcher dieselben Organe die Gemeinde als Grundeigentümerin vertreten und als Baubehörden entscheiden, vgl VfSlg 4388/1963, 4389/1963 und 4703/1964), für die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Amtspartei nichts. Denn die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Trägerin von Privatrechten durch Ausübung ihrer subjektiven Rechte zu verfolgenden Interessen können sich von jenen öffentlichen Interessen unterscheiden, die sie als Trägerin von Hoheitsrechten in Vollziehung der Gesetze wahrzunehmen hat.
Schließlich ist dem Argument nicht zu folgen, dem stehe entgegen, dass mitunter Verwaltungsorgane dazu ermächtigt werden, gegen Bescheide Amtsbeschwerde an den VwGH zu erheben. Diese Befugnisse können nämlich auf eine verfassungsrechtliche Grundlage zurückgeführt werden (vgl Art 131 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012). Zudem ist die in den ins Treffen geführten Amtsbeschwerdeverfahren herrschende Konstellation mit den hier interessierenden Fällen schon deswegen nicht vergleichbar, weil dort der VwGH gleichsam als Dritter entscheidet, von welchem der angefochtene Bescheid gerade nicht stammt.
Das Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des § 13a Abs 2 TabakG 1995, BGBl I 12/2014, legt fest, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar sei. Das Gesetz entfaltet somit Rechtswirkungen für die Betreiber von Lokalen mit eigenem Raucherbereich, die ihr Lokal iSd authentischen Interpretation gestaltet haben. Der Einschreiter ist Nichtraucher und bringt vor, als potenzieller Gast eines solchen Lokals in seinen Rechten verletzt zu sein. Tatsächlich ist er nicht Normadressat der Regelung. Die den Lokalbetreibern damit eingeräumten Rechte hätten für ihn nur mögliche faktische Auswirkungen, insbesondere dann, wenn Lokalbetreiber ihre Lokale iSd authentischen Auslegung gestalten. Ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist auszuschließen.
Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG an den VfGH erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines derartigen Antrages zu gewärtigen wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin abzuweisen.
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