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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2019, Band 33

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 661 - 672, Aufsatz

Hartlieb, Franz

Das Handelsverbot des Art 19 Abs 11 MarktmissbrauchsVO (MAR) – zum Umgang mit Informationsvorsprüngen von Führungskräften

Art 19 MarktmissbrauchsVO regelt nicht nur die Meldepflicht von Directors‘ Dealings, sondern enthält auch ein temporäres Handelsverbot für Führungskräfte börsenotierter Emittenten. Der Umstand, dass die Meldepflicht und das Handelsverbot in derselben Bestimmung geregelt sind und teilweise dieselben Begriffe verwenden, legt auf den ersten Blick nahe, die Tatbestände gleich auszulegen. Der folgende Beitrag zeigt demgegenüber, dass den Vorschriften unterschiedliche Wertungen zugrunde liegen und dass das Handelsverbot eigenständig anhand seines Verbotszwecks auszulegen ist. Er widmet sich der Ausgestaltung des Art 19 Abs 11 MAR und geht auch auf die Möglichkeit des Emittenten ein, die Durchführung verbotener Geschäfte ausnahmsweise zu erlauben.

S. 673 - 681, Aufsatz

Kraus, Sixtus-​Ferdinand

Das Schweigen im Unternehmensrecht

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob mit der Aufhebung des § 362 HGB durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 die Bedeutung des Schweigens im Handelsverkehr im Allgemeinen eine Neubewertung erfahren muss.

S. 682 - 686, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 687 - 691, Rechtsprechung

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Senior/Lecturers/Postdocs – Begrenzte Anrechnung der in einem anderen MS zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten (Österreich)

Art 45 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer Universität eines MS wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen MS zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegensteht, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist.

Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der VO (EU) Nr 492/2011 sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen, wenn die frühere Betätigung in diesem anderen MS nicht gleichwertig war, sondern für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich ist.

S. 691 - 697, Rechtsprechung

Beihilfenrecht: Zur Änderung einer genehmigten Beihilferegelung (Österreich)

Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

Art 58 Abs 1 der VO (EU) Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser VO auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gem dieser VO von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

Art 44 Abs 3 der VO Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

S. 697 - 700, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln und zur Pflicht, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen

Art 4 Abs 2 und Art 5 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss,nicht verlangt, dass in nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln eines Verbraucherdarlehensvertrags wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge des Bearbeitungsentgelts und der Bereitstellungsprovision, die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit genau bestimmen, auch alle Dienstleistungen im Einzelnen angegeben werden, die für die betreffenden Beträge als Gegenleistung erbracht werden.

Art 3 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht und es nicht ermöglicht, eindeutig festzustellen, welche konkreten Dienstleistungen als Gegenleistung erbracht werden, grundsätzlich kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers verursacht.

S. 701 - 705, Rechtsprechung

Umweltschutz: Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, Antrags- bzw Klage- oder Beschwerdebefugnis vor nationalen Behörden und Gerichten (Österreich)

Art 288 AEUV sowie Art 5 Abs 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr 2 der RL 91/676/EWG sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gem Art 5 Abs 5 dieser RL erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen iS des Art 5 Abs 6 der RL 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht.

S. 705 - 707, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Keine Anwendung der EuGVVO auf eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren (Österreich)

Art 1 Abs 2 lit b der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich dieser VO ausgeschlossen ist.

Art 29 Abs 1 der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich dieser VO ausgeschlossen ist, aber in den der VO Nr 1346/2000 fällt, auch nicht entsprechend anwendbar ist.

Art 41 der VO (EG) Nr 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine Forderung ohne förmliche Mitteilung ihres Entstehungszeitpunkts anmelden kann, wenn das Recht des MS, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, nicht zur Mitteilung dieses Zeitpunkts verpflichtet und er ohne besondere Schwierigkeit aus den in Art 41 genannten Belegen abgeleitet werden kann, was zu beurteilen Sache der zuständigen Stelle ist, die mit der Prüfung der Forderungen betraut ist.

S. 710 - 711, Rechtsprechung

Verspätete Entlassung bei Dienstfreistellung

Gründe für eine vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses müssen bei sonstigem Verlust des Entlassungsrechtes unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geltend gemacht werden.

Auch eine Dienstfreistellung zur Klärung von Entlassungsgründen schließt eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht in jedem Fall aus. Dauert die Dienstfreistellung länger als zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich, ist eine danach erfolgte Entlassungserklärung verspätet und anfechtbar. Diese Grundsätze gelten auch für eine Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und auf die der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet.

S. 711 - 712, Rechtsprechung

Vergütung für Diensterfindung – Insolvenzsicherung

Der Sicherungszeitraum von sechs Monaten gilt für alle Arten von Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers, sohin auch für solche Ansprüche, die nur ausnahmsweise oder einmalig anfallen. Dazu gehören Ansprüche von Arbeitnehmern auf Vergütung von Diensterfindungen.

S. 712 - 713, Rechtsprechung

Begriff der Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft, die in vollem Ausmaß als Arbeitszeit zu qualifizieren ist, ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall.

Ein eigenmächtiger Aufenthalt des Arbeitnehmers an einem anderen, gleichwertigen Ort ist nicht als Arbeitsbereitschaft zu bewerten.

S. 713 - 715, Rechtsprechung

Zur Frage, ob die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (alt = § 22 Abs 7 KMG 2019) die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB verdrängt

Die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (alt, nunmehr § 22 Abs 7 KMG 2019) verdrängt für die Geltendmachung sämtlicher Ersatzansprüche aus Prospekthaftung, selbst wenn sie auf eine allgemeine zivilrechtliche Haftung gestützt werden sollten, als eigenständig gestalteter Schadenersatzanspruch mit eigenständiger Frist zur Geltendmachung bei fahrlässiger Schadensverursachung die Fristen des § 1489 ABGB.

S. 715 - 715, Rechtsprechung

Zu Gewinnansprüchen und deren Verjährung bei Treuhandbeteiligung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OGH zum grundsätzlichen Verhältnis eines an einer GmbH beteiligten Treugebers zur Gesellschaft, dass nach dem sogenannten Trennungsprinzip Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis voneinander zu trennen sind. Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft; Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Der Treuhänder übt der Gesellschaft gegenüber eigene Rechte im eigenen Namen aus und ist aktiv sowie passiv klagslegitimiert. Die Gesellschaft wiederum hat alle geschuldeten Leistungen vom Treuhänder zu fordern und geschuldete Leistungen an diesen zu erbringen. Der Treugeber ist als solcher nicht Gesellschafter. Daher wird nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen; ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig.

Die Aktivlegitimation des Treuhänders zur Geltendmachung von Gewinnansprüchen besteht auch nach Beendigung des Treuhandverhältnisses, solange das Treugut noch nicht mit Notariatsakt rückübertragen wurde. Mit Auflösung des Treuhandverhältnisses werden die ehemals treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile nicht automatisch vom Treugeber erworben.

Dass sich – wie hier – auch ohne ausdrückliche Abtretungsvereinbarung der Treuhänder im Treuhandvertrag verpflichtet, alle ihm aufgrund des Geschäftsanteils zukommenden Anteile am Reingewinn der Gesellschaft unverzüglich an den Treugeber auszuzahlen oder nach deren Weisung zu verwenden, kann nicht als Vorausabtretung des Gewinnauszahlungsanspruches gegenüber der Gesellschaft vom Treuhänder oder dessen Gewinnbezugsrecht an den Treugeber verstanden werden.

Ist das Entstehen (und damit die Fälligkeit) des konkreten Anspruchs auf Auszahlung des Gewinnanteils von einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss abhängig, unterliegen die mit dem (hier: treuhändig gehaltenden) Geschäftsanteil verbundenen Gewinnausschüttungsansprüche nicht der dreijährigen Verjährung gem § 1480 ABGB, sondern der 30-jährigen Verjährungszeit gem § 1478 ABGB.

S. 715 - 718, Rechtsprechung

Zur analogen Anwendung des BuchpreisbindungsG auf ein Unternehmen, das die zur Einlösung bei einem bestimmten Buchhändler berechtigenden Gutscheine im eigenen Namen veräußert

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Verstößen gegen das BPrBG kommt es auf die Richtigkeit der beanstandeten Gesetzesauslegung und nicht nur auf deren Vertretbarkeit an.

Bei der Auslegung von Preisbindungsgesetzen ist grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen.

Waren- bzw Wertgutscheine eines Warenhändlers oder Dienstleisters repräsentieren ein Forderungsrecht gegen den Aussteller, Waren oder Leistungen aus dessen Sortiment im Gegenwert des verbrieften Nennwerts zu beziehen. Den Erwerbern wird aufgrund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrags bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine in der Höhe des jeweiligen Nennwerts verbrieft. Ausgabe und Einlösung sind wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts zu sehen.

An diesen Grundsätzen ändert sich in Ansehung der Abgabe preisgeregelter Bücher nichts, wenn zwischen Warenhändler und Erwerber ein zweites Unternehmen zwischengeschaltet wird, das die zur Einlösung bei einem bestimmten Warenhändler berechtigenden Gutscheine im eigenen Namen veräußert. Zwar tritt in diesem Fall die Bekl nicht als Buchhändlerin auf, aus Sicht der Letztverbraucher repräsentieren aber die von ihr verbilligt abgegebenen Gutscheine auch preisgeregelte Bücher. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist die Bekl daher wertungsmäßig den vom BPrBG angesprochenen Letztverkäufern gleichzuhalten, sodass die hier einschlägigen Bestimmungen des BPrBG auch für das Geschäftsmodell der Bekl analog anzuwenden sind.

S. 715 - 715, Rechtsprechung

Zur Abberufung eines Mitgliedes eines Stiftungsorganes aus wichtigem Grund

Ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. Sie setzt grobes Verschulden voraus. Bei der Prüfung einer groben Pflichtverletzung sind auch das Schadenspotential der Fehlerentwicklung und ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter zu würdigen.

S. 718 - 719, Rechtsprechung

Zur internationalen Zuständigkeit nach der GemeinschaftsgeschmacksmusterVO

Art 81 Abs 5 GGV ist lex specialis zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012.

Das Anbieten einer Ware auf dem inländischen Markt ist eine Verletzungshandlung und begründet daher die inländische Zuständigkeit.

S. 719 - 720, Rechtsprechung

Konsumption einer Verwaltungsübertretung

Das komplette Verstellen des Fluchtweges im Bereich des Notausgangs bringt zwingend auch das Verstellen des Notausgangs mit sich und führt bei einer Übertretung des § 19 Abs 1 Z 2 erste Alternative AStV zur Konsumtion der Überschreitung § 20 Abs 1 Z 2 erste Alternative AStV. In einem solchen Fall stehen dieselben Rechtsgüter unter Schutz, die Tatbestände weisen denselben Unrechtsgehalt auf und der Notausgang ist als Teil des Fluchtweges anzusehen. Das Tatbild des Verstellens des Notausgangs tritt hinter das Tatbild des Verstellens des Fluchtweges zurück.

S. 720 - 720, Rechtsprechung

Erstattungsfähigkeit von Arzneimittel

Der Erstattungskodex iSd § 31 Abs 3 Z 12 ASVG ist ein nur für den niedergelassenen Bereich konzipiertes Instrument für die (extramurale) Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers. Dementsprechend sieht § 351c Abs 2 ASVG vor, dass zu den Arzneimittelkategorien, die im Allgemeinen nicht für eine Krankenbehandlung iS des § 133 Abs 2 ASVG geeignet und die daher von einer Erstattung ausgeschlossen sind, zB solche zählen, die überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten verwendbar sind. Diejenigen Arzneimittel, die – ungeachtet überwiegend intramuralen Einsatzes – auch im extramuralen Bereich eingesetzt werden können, sind gem § 20 Abs 4 VO-EKO erstattungsfähig.

Der VwGH schließt sich der Auslegung des § 351c Abs 2 ASVG durch den VfGH an, wonach die überwiegende Verwendbarkeit eines Arzneimittels zur Behandlung in Krankenanstalten dessen mangelnde Eignung zur Krankenbehandlung indiziert. Wird ein Arzneimittel faktisch überwiegend in Krankenanstalten verwendet, so sind demnach Feststellungen darüber zu treffen, ob es lege artis in gleicher Weise auch außerhalb von Krankenanstalten zweckmäßig angewendet werden kann, ohne das Maß des Notwendigen zu überschreiten (§ 133 Abs 2 ASVG). Wird der Nachweis erbracht, dass die Arzneispezialität zur (extramuralen) Krankenbehandlung iS des § 133 Abs 2 ASVG geeignet ist, kann der Hauptverband gemäß § 20 Abs 4 VO-EKO auch für die Arzneispezialität, die der Arzneimittelkategorie gemäß § 351c Abs 2 1. Spiegelstrich ASVG angehört, die Erstattungsfähigkeit feststellen.

S. 720 - 720, Rechtsprechung

Unternehmerische Beteiligung an Ausspielungen

Eine unternehmerische Beteiligung iS des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG setzt Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus.

Keinesfalls ist allein der Umstand, dass der Vermieter keine Kenntnis von der Nutzung des Mietobjektes zur Veranstaltung von Glücksspielen hat, als Sorgfaltsverstoß zu werten, der dazu führen könnte, dass eine unternehmerische Beteiligung iS des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG vorläge.

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