Verbraucherschutz: Zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln und zur Pflicht, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 33
- Rechtsprechung, 3669 Wörter
- Seiten 697 -700
- https://doi.org/10.33196/wbl201912069701
30,00 €
inkl MwSt
Art 4 Abs 2 und Art 5 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss,nicht verlangt, dass in nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln eines Verbraucherdarlehensvertrags wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge des Bearbeitungsentgelts und der Bereitstellungsprovision, die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit genau bestimmen, auch alle Dienstleistungen im Einzelnen angegeben werden, die für die betreffenden Beträge als Gegenleistung erbracht werden.
Art 3 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht und es nicht ermöglicht, eindeutig festzustellen, welche konkreten Dienstleistungen als Gegenleistung erbracht werden, grundsätzlich kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers verursacht.
- Art 5 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- Art 4 Abs 2 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- EuGH, 03.10.2019, Rs C-621/17, Gyula Kiss /CIB Bank Zrt., Emil Kiss, Gyuláné Kiss; Kúria [Oberster Gerichtshof, Ungarn]
- WBl-Slg 2019/214
- Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Weitere Artikel aus diesem Heft