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Zur Abberufung eines Mitgliedes eines Stiftungsorganes aus wichtigem Grund

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
79 Wörter, Seiten 715-715

30,00 €

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Ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. Sie setzt grobes Verschulden voraus. Bei der Prüfung einer groben Pflichtverletzung sind auch das Schadenspotential der Fehlerentwicklung und ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter zu würdigen.

  • WBl-Slg 2019/223
  • § 27 Abs 2 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Graz, 13.02.2019, 4 R 4/19v4 R 15/19m-61
  • OGH, 24.09.2019, 6 Ob 86/19v
  • LG Klagenfurt, 08.11.2018, 65 Fr 1125/17b-32

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