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Zur Abberufung eines Mitgliedes eines Stiftungsorganes aus wichtigem Grund

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Ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. Sie setzt grobes Verschulden voraus. Bei der Prüfung einer groben Pflichtverletzung sind auch das Schadenspotential der Fehlerentwicklung und ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter zu würdigen.

  • WBl-Slg 2019/223
  • § 27 Abs 2 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Graz, 13.02.2019, 4 R 4/19v4 R 15/19m-61
  • OGH, 24.09.2019, 6 Ob 86/19v
  • LG Klagenfurt, 08.11.2018, 65 Fr 1125/17b-32

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