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Konsumption einer Verwaltungsübertretung

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Das komplette Verstellen des Fluchtweges im Bereich des Notausgangs bringt zwingend auch das Verstellen des Notausgangs mit sich und führt bei einer Übertretung des § 19 Abs 1 Z 2 erste Alternative AStV zur Konsumtion der Überschreitung § 20 Abs 1 Z 2 erste Alternative AStV. In einem solchen Fall stehen dieselben Rechtsgüter unter Schutz, die Tatbestände weisen denselben Unrechtsgehalt auf und der Notausgang ist als Teil des Fluchtweges anzusehen. Das Tatbild des Verstellens des Notausgangs tritt hinter das Tatbild des Verstellens des Fluchtweges zurück.

  • § 22 Abs 2 VStG
  • § 19 Abs 1 Z 2 AStV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/226
  • VwGH, 02.09.2019, Ra 2018/02/0123
  • § 20 Abs 1 Z 2 AStV

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