Arbeitnehmerfreizügigkeit: Senior/Lecturers/Postdocs – Begrenzte Anrechnung der in einem anderen MS zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten (Österreich)
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 33
- Rechtsprechung, 4808 Wörter
- Seiten 687 -691
- https://doi.org/10.33196/wbl201912068701
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Art 45 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer Universität eines MS wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen MS zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegensteht, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist.
Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 der VO (EU) Nr 492/2011 sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen, wenn die frühere Betätigung in diesem anderen MS nicht gleichwertig war, sondern für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich ist.
- EuGH, 10.10.2019, Rs C-703/17, Adelheid Krah/Universität Wien; OLG Wien [Österreich]
- Art 7 Abs 1 der VO (EU) Nr 492/2011 des EP und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
- WBl-Slg 2019/212
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 21 der Charta der Grundrechte der EU
- Art 20 der Charta der Grundrechte der EU
- Art 45 AEUV
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