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Heft 12, Dezember 2019, Band 33
Zur analogen Anwendung des BuchpreisbindungsG auf ein Unternehmen, das die zur Einlösung bei einem bestimmten Buchhändler berechtigenden Gutscheine im eigenen Namen veräußert
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 2660 Wörter
- Seiten 715-718
- https://doi.org/10.33196/wbl201912071503
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inkl MwStIm Zusammenhang mit dem Vorwurf von Verstößen gegen das BPrBG kommt es auf die Richtigkeit der beanstandeten Gesetzesauslegung und nicht nur auf deren Vertretbarkeit an.
Bei der Auslegung von Preisbindungsgesetzen ist grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen.
Waren- bzw Wertgutscheine eines Warenhändlers oder Dienstleisters repräsentieren ein Forderungsrecht gegen den Aussteller, Waren oder Leistungen aus dessen Sortiment im Gegenwert des verbrieften Nennwerts zu beziehen. Den Erwerbern wird aufgrund des bei ihrer Ausgabe schon endgültig abgeschlossenen Güteraustauschvertrags bereits ein unwiderruflicher Anspruch auf Waren des Ausstellers der Gutscheine in der Höhe des jeweiligen Nennwerts verbrieft. Ausgabe und Einlösung sind wirtschaftlich und rechtlich als zeitlich aufeinanderfolgende Phasen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts zu sehen.
An diesen Grundsätzen ändert sich in Ansehung der Abgabe preisgeregelter Bücher nichts, wenn zwischen Warenhändler und Erwerber ein zweites Unternehmen zwischengeschaltet wird, das die zur Einlösung bei einem bestimmten Warenhändler berechtigenden Gutscheine im eigenen Namen veräußert. Zwar tritt in diesem Fall die Bekl nicht als Buchhändlerin auf, aus Sicht der Letztverbraucher repräsentieren aber die von ihr verbilligt abgegebenen Gutscheine auch preisgeregelte Bücher. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist die Bekl daher wertungsmäßig den vom BPrBG angesprochenen Letztverkäufern gleichzuhalten, sodass die hier einschlägigen Bestimmungen des BPrBG auch für das Geschäftsmodell der Bekl analog anzuwenden sind.
- BPrBG
- WBl-Slg 2019/224
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- OLG Linz als Rekursgericht, 20.03.2019, GZ 4 R 36/19w-17
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Linz, 08.02.2019, GZ 12 Cg 29/18p-12
- OGH, 24.10.2019, 4 Ob 85/19g, „T-Bücher“
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