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Verspätete Entlassung bei Dienstfreistellung

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Gründe für eine vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses müssen bei sonstigem Verlust des Entlassungsrechtes unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geltend gemacht werden.

Auch eine Dienstfreistellung zur Klärung von Entlassungsgründen schließt eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht in jedem Fall aus. Dauert die Dienstfreistellung länger als zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich, ist eine danach erfolgte Entlassungserklärung verspätet und anfechtbar. Diese Grundsätze gelten auch für eine Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen und auf die der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet.

  • OLG Linz, 17.12.2018, 11 Ra 51/18a-99
  • § 106 Abs 2 ArbVG
  • § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
  • LG Salzburg, 19.06.2018, 20 Cga 86/17z-95
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/218
  • OGH, 23.07.2019, 9 ObA 20/19k
  • § 1162 ABGB
  • § 27 AngG

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