Zum Hauptinhalt springen

Beihilfenrecht: Zur Änderung einer genehmigten Beihilferegelung (Österreich)

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

Art 58 Abs 1 der VO (EU) Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser VO auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gem dieser VO von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

Art 44 Abs 3 der VO Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

  • VO (EG) Nr 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine GruppenfreistellungsVO)
  • WBl-Slg 2019/213
  • VO (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, insb deren Art 58 Abs 1
  • Art 108 Abs 3 AEUV
  • EuGH, 14.11.2019, Rs C-585/17, Finanzamt Linz, Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, Beteiligte: Dilly’s Wellnesshotel GmbH; Verwaltungsgerichtshof [Österreich]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!