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Erstattungsfähigkeit von Arzneimittel

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Der Erstattungskodex iSd § 31 Abs 3 Z 12 ASVG ist ein nur für den niedergelassenen Bereich konzipiertes Instrument für die (extramurale) Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers. Dementsprechend sieht § 351c Abs 2 ASVG vor, dass zu den Arzneimittelkategorien, die im Allgemeinen nicht für eine Krankenbehandlung iS des § 133 Abs 2 ASVG geeignet und die daher von einer Erstattung ausgeschlossen sind, zB solche zählen, die überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten verwendbar sind. Diejenigen Arzneimittel, die – ungeachtet überwiegend intramuralen Einsatzes – auch im extramuralen Bereich eingesetzt werden können, sind gem § 20 Abs 4 VO-EKO erstattungsfähig.

Der VwGH schließt sich der Auslegung des § 351c Abs 2 ASVG durch den VfGH an, wonach die überwiegende Verwendbarkeit eines Arzneimittels zur Behandlung in Krankenanstalten dessen mangelnde Eignung zur Krankenbehandlung indiziert. Wird ein Arzneimittel faktisch überwiegend in Krankenanstalten verwendet, so sind demnach Feststellungen darüber zu treffen, ob es lege artis in gleicher Weise auch außerhalb von Krankenanstalten zweckmäßig angewendet werden kann, ohne das Maß des Notwendigen zu überschreiten (§ 133 Abs 2 ASVG). Wird der Nachweis erbracht, dass die Arzneispezialität zur (extramuralen) Krankenbehandlung iS des § 133 Abs 2 ASVG geeignet ist, kann der Hauptverband gemäß § 20 Abs 4 VO-EKO auch für die Arzneispezialität, die der Arzneimittelkategorie gemäß § 351c Abs 2 1. Spiegelstrich ASVG angehört, die Erstattungsfähigkeit feststellen.

  • § 351c Abs 2 ASVG
  • WBl-Slg 2019/227
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 11.09.2019, Ro 2019/08/0013

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