Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2021, Band 35

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 185 - 196, Aufsatz

Jeitler, Stefan/​Larcher, Fabian

Zulässigkeit der Ausgabe neuer Anteile infolge von Gewährleistungszusagen der Gesellschaft im Rahmen von (Start-up)-Kapitalerhöhungen

Mit knapp 5.500 Start-up GründerInnen und einer Zuwachsquote von 15% wächst der österreichische Start-up-Markt deutlich. Steigende Fondsvolumina und der externe Finanzierungsbedarf dieser Start-ups ziehen nicht nur österreichische Investoren, sondern auch internationale Venture Capital Funds („VC Funds“) an. Gerade diese sehen es unserer Erfahrung nach mehrheitlich als Standard an, dass in der Finanzierungsdokumentation bzw im Rahmen der Kapitalerhöhung nicht nur von den Gründern und Altgesellschaftern, sondern auch von der Gesellschaft selbst Gewährleistungszusagen abgegeben werden. In diesem Zusammenhang werden seit einiger Zeit in Finanzierungsrunden Klauseln angetroffen, die vorsehen, dass Ansprüche aus solchen Gewährleistungszusagen in Form von neuen Anteilen an der Gesellschaft abgegolten werden. Gegenständlicher Beitrag beschäftigt sich mit der Zulässigkeit solcher Klauseln vor allem im Zusammenhang mit den Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbHG.

S. 197 - 207, Aufsatz

Jetzinger, Simon

Die Umsetzung der Vergleichsmöglichkeiten der Verbandsklage-RL in Österreich unter Berücksichtigung der deutschen Musterfeststellungsklage

Die am 25.11.2020 vorgelegte EU-Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen) enthält insbesondere in ihrem Art 11 Regelungen über Vergleiche zur Bereinigung kollektiver Rechtsstreitigkeiten. Ebenso sieht die bereits am 1.11.2018 in Kraft getretene deutsche Musterfeststellungklage ausführliche Vergleichsbestimmungen für kollektive Rechtsschutzverfahren vor. Der vorliegende Beitrag stellt die Sammelklage österreichischer Prägung, die verfahrensrechtlichen Vergleichsregelungen, die Vergleichsbestimmungen der Verbandsklage-RL sowie die Vergleichsmöglichkeiten der deutschen Musterfeststellungsklage dar. Er geht der Frage nach, ob für die Umsetzung der Vergleichsbestimmungen der RL in Österreich gesetzliche Anpassungen erforderlich sind und ob dafür die deutsche Musterfeststellungsklage gesetzgeberische Anhaltspunkte liefern kann.

S. 208 - 212, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 213 - 216, Rechtsprechung

Dienstleistungsfreiheit: Zur Verpflichtung eines dienstleistenden Rechtsanwalts, der einen Mandanten in einem nationalen Gerichtsverfahren vertritt, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt z...

Art 5 der RL 77/249/EWG ist dahin auszulegen, dass

er als solcher im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege dem nicht entgegensteht, dass einem Rechtsanwalt, der Dienstleistungen zur Vertretung seines Mandanten erbringt, die Verpflichtung auferlegt wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt, und zwar im Rahmen eines Systems, in dem Rechtsanwälte standes- und verfahrensrechtliche Pflichten wie diejenige erfüllen müssen, dem Gericht jegliches für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens erforderliche rechtliche Material, ob Rechtsvorschriften oder Rsp, vorzulegen, wobei der Rechtsuchende aber von dieser Pflicht befreit ist, falls er beschließt, seine Sache selbst zu vertreten;

es im Hinblick auf das Ziel einer geordneten Rechtspflege nicht unverhältnismäßig ist, wenn ein dienstleistender Rechtsanwalt dazu verpflichtet wird, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, und zwar in einem System, in dem diese beiden Rechtsanwälte die Möglichkeit haben, ihre jeweilige Rolle festzulegen, wobei der beim angerufenen Gericht zugelassene Rechtsanwalt in der Regel nur die Aufgabe hat, den dienstleistenden Rechtsanwalt zu unterstützen, damit er den Mandanten sachgerecht vertreten und seine Verpflichtungen gegenüber diesem Gericht ordnungsgemäß erfüllen kann;

eine allgemeine Verpflichtung, im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, ohne dass die Erfahrung des dienstleistenden Rechtsanwalts berücksichtigt werden könnte, über das hinausginge, was zur Erreichung des Ziels einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist.

S. 216 - 220, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Grundsatz ne bis in idem

Art 11 Abs 6 Satz 1 der VO (EG) Nr 1/2003 ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der MS für die Anwendung der Art 101 und 102 AEUV entfällt, wenn die Kommission ein Verfahren einleitet, um eine E zu erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen festgestellt wird, soweit dieser formelle Rechtsakt dieselben von dem- oder denselben Unternehmen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen begangenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art 101 und 102 AEUV betrifft wie diejenigen, die von dem oder den Verfahren, die zuvor von den Wettbewerbsbehörden der MS eingeleitet worden sind, erfasst sind.

Der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art 50 der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, ist dahin auszulegen, dass er auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen wie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art 102 AEUV anwendbar ist und es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es mit einer früheren, nicht mehr anfechtbaren E mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht, wenn ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art 102 AEUV, die unterschiedliche Produktmärkte oder geografische Märkte betreffen, selbständig und unabhängig von der Wettbewerbsbehörde eines MS und der Europäischen Kommission verfolgt oder mit Sanktionen belegt wird oder wenn die Wettbewerbsbehörde eines MS nach Art 11 Abs 6 Satz 1 der VO Nr 1/2003 ihre Zuständigkeit verliert.

S. 220 - 225, Rechtsprechung

Datenschutzrecht: Rechtsvorschriften, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen – Zugang der nationalen Behörde...

Art 15 Abs 1 der RL 2002/58/EG in der durch die RL 2009/136/EG des EP und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art 7, 8 und 11 sowie von Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte der EU dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ermöglicht, Zugang zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten zu erlangen, die geeignet sind, Informationen über die von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsmittels getätigten Kommunikationen oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte zu liefern und genaue Schlüsse auf sein Privatleben zuzulassen, ohne dass sich dieser Zugang auf Verfahren zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beschränken würde; dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Zugang zu den betreffenden Daten begehrt wird und welche Menge oder Art von Daten für einen solchen Zeitraum verfügbar ist.

Art 15 Abs 1 der RL 2002/58 in der durch die RL 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art 7, 8 und 11 sowie von Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe darin besteht, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu leiten und gegebenenfalls in einem späteren Verfahren die öffentliche Klage zu vertreten, dafür zuständig ist, einer Behörde für strafrechtliche Ermittlungen Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten zu gewähren.

S. 225 - 230, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Art 2 Nr 1 der RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, während der ein Arbeitnehmer lediglich telefonisch erreichbar und in der Lage sein muss, sich bei Bedarf innerhalb von einer Stunde wieder an seinem Arbeitsplatz einzufinden, wobei er die Möglichkeit hat, sich in einer von seinem Arbeitgeber am Arbeitsort zur Verfügung gestellten Dienstunterkunft aufzuhalten, aber nicht verpflichtet ist, dort zu bleiben, nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit iS dieser Bestimmung darstellt, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen die Folgen einer solchen Zeitvorgabe und gegebenenfalls die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören, ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, dann die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Bei einer solchen Beurteilung ist es unerheblich, dass es in der unmittelbaren Umgebung des Arbeitsorts wenig Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten gibt.

S. 230 - 232, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht

S. 232 - 234, Rechtsprechung

Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidriger Diskriminierung bei Beförderung

Der Schutzzweck des StellenbesetzungsG kann einen Schadenersatzanspruch zu Gunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde. Ein solcher Schadenersatzanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB und wird nicht durch die sechsmonatige Frist gem § 29 GlBG verdrängt. Diese kurze Verjährungsfrist ist auch nicht unionsrechtswidrig.

S. 234 - 235, Rechtsprechung

Grenzen der Fürsorgepflicht

Es besteht keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über seine Rechte als Arbeitnehmer aufzuklären. Es gibt daher auch keine Pflicht, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit eines Pendlerpauschales oder eines gesetzlich vorgesehenen Fahrtkostenzuschusses hinzuweisen.

S. 235 - 236, Rechtsprechung

Kein Urlaubsverbrauch während vereinbarter Ausbildungszeit

Während des Verbrauchs des gesetzlichen Urlaubsanspruchs muss es dem Arbeitnehmer völlig freistehen, den Urlaub nach Belieben zu verbringen. Eine Vereinbarung, wonach ein Teil einer vereinbarten Ausbildungszeit auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet wird, ist unwirksam.

Eine Urlaubsvereinbarung muss auch die zeitliche Lagerung von vereinbarten Urlaubsstunden erkennen lassen.

S. 236 - 236, Rechtsprechung

Unverfallbarkeit von Betriebspensionen

Seit der neuen Fassung des § 7 Abs 1 BPG kommt es für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft auf eine Betriebspension aus einer direkten Leistungszusage nicht mehr auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, wenn seit der Erteilung der Leistungszusage mehr als drei Jahre vergangen sind. Wurde eine Leistungszusage vor Inkrafttreten der neuen Regelung erteilt, ist für den Ablauf der Frist nur wesentlich, dass sie seit Erteilung der Leistungszusage verstrichen ist. Sie beginnt also nicht wieder neu zu laufen.

S. 236 - 237, Rechtsprechung

Zur Rechtsmittellegitimation einzelner Mitglieder des Stiftungsvorstandes

Der erkennende Fachsenat hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 261/09i klargestellt, dass im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG – anders als im Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Auflösung der Privatstiftung bzw Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses des Vorstands durch das Gericht nach § 35 Abs 3 und 4 PSG – Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zukommt. Im Verfahren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kommt zwar nicht nur dem Stiftungsvorstand als Gesamtorgan, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zu. Das betrifft aber ausschließlich das Bestellungs- bzw Abberufungsverfahren nach § 27 PSG und lässt sich nicht ohne weiteres auf das firmenbuchrechtliche Eintragungsverfahren wie etwa zur Änderung der Stiftungserklärung übertragen. Vor allem besteht dort kein spezifisches Kontrolldefizit, weil die Eintragung einer Satzungsänderung oder eines vertretungsbefugten Organs auch im Gesellschaftsrecht von einzelnen Mitgliedern des Vorstands bzw einzelnen Geschäftsführern in der Regel nicht angefochten werden kann. Die erforderliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist durch die amtswegige Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts gewährleistet, der daher gerade bei diesen – in der Regel einseitigen – Verfahren besondere Bedeutung zukommt.

Dies gilt auch in einem Fall, in dem sich ein Teil des Stiftungsvorstands (wie hier offensichtlich die einschreitenden Mitglieder) mit ihrer Auffassung im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen vermochten und deshalb ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kam. Es entspricht eben dem Wesen eines Kollegialorgans, dass sich die Position einzelner Organmitglieder mitunter nicht durchsetzt; ein hinreichendes Argument zur Bejahung der Rechtsmittellegitimation einzelner Organmitglieder ist darin nicht zu sehen, zumal insoweit kein Unterschied zum Kapitalgesellschaftsrecht besteht und somit auch das bei der Privatstiftung sonst bestehende Kontrolldefizit als Argument nicht überzeugt.

Wird – wie hier – zwar die Funktionsperiode berufener Vorstandsmitglieder mittels Änderung der Stiftungserklärung verkürzt, deren (restliche) Mindestfunktionsdauer jedoch nach dieser Änderung gewahrt bleibt, liegt auch in der vorgenommenen Änderung der Stiftungserklärung (Verkürzung der Funktionsperiode der einschreitenden Mitglieder) weder ein Verfahren zur Abberufung nach § 27 PSG noch eine aufschiebend bedingte Abberufung vor.

Nach der Rechtsprechung des OGH bestehen zwar gegen eine Bestellung des Vorstands durch den Stifter, auch wenn dieser selbst Begünstigter ist, keine Bedenken. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer. Denn eine Festlegung der Funktionsdauer ohne jedwede Untergrenze, würde im Ergebnis eine freie Abberufbarkeit bedeuten, weshalb zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen sei, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt. Erfolge die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands auf unbestimmte Zeit, sei eine Mindestbestelldauer allerdings nicht erforderlich, weil die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt sei. Eine Änderung der Stiftungserklärung darf im praktischen Ergebnis nicht auf eine Abberufung des Vorstands hinauslaufen, sei diese doch nur durch ein stiftungsinternes Organ nach Maßgabe des § 14 Abs 2 und 3 PSG oder durch das Gericht nach Maßgabe des § 27 Abs 3 PSG möglich. Für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands kann zwar durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist.

Zwischen einer ursprünglich befristeten (wie hier) und einer ursprünglich unbefristeten ist nicht zu differenzieren. Es überzeugt nicht, dass ein von vornherein auf bestimmte Zeit bestellter Vorstand unabhängiger agiere als ein auf unbestimmte Zeit bestellter Vorstand, weil auch letzterer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann. Hinzu kommt, dass der bestellungsbefugten Stelle grundsätzlich Ermessen zukommt, ob sie die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt.

S. 237 - 237, Rechtsprechung

Zur Rechtsmittellegitimation des abberufenen GmbH-Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Löschung seiner Funktion im Firmenbuch

Nach st Rspr kommt dem abberufenen Geschäftsführer im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt und ihm keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, zukommen. Ihm steht vielmehr der streitige Rechtsweg – die Bekämpfung des Gesellschafterbeschlusses über seine Abberufung – offen.

Selbst unter der Annahme, dass die Gesellschafterbeschlüsse als bloße „Scheinbeschlüsse“ zu qualifizieren sind, könnte daraus nicht die Legitimation des Rekurswerbers zur Bekämpfung des Beschlusses auf Löschung seiner Geschäftsführerstellung im Firmenbuch im eigenen Namen abgeleitet werden. Die Qualität des Abberufungsbeschlusses ändert nämlich nichts an dem für die Versagung der Rechtsmittellegitimation maßgebenden Umstand, dass dem Geschäftsführer keine eigenen firmenbuchrechtlichen Rechte zustehen, die durch die Abberufung tangiert wären. Der Unterschied besteht vielmehr (nur) darin, dass einem nach § 41 GmbHG anfechtbaren Beschluss vorläufige Wirksamkeit zukommt, wohingegen ein „Scheinbeschluss“ von Vornherein keine Rechtswirkungen entfaltet. Deshalb kann ein Geschäftsführer, der mittels eines rechtlich von Vornherein wirkungslosen Scheinbeschlusses „abberufen“ wurde, weiterhin namens der von ihm vertretenen GmbH Rekurs gegen den Löschungsbeschluss erheben.

Im Übrigen kann die mangelnde Wirksamkeit eines „Scheinbeschlusses“ jederzeit durch Einrede oder Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO ohne die Befristung des § 41 GmbHG geltend gemacht werden. Es wäre daher auch bei Vorliegen eines „Scheinbeschlusses“ nicht erforderlich, dem Rekurswerber im vorliegenden Firmenbuchverfahren deshalb materielle Parteistellung zuzubilligen, weil es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung käme.

Der GmbH-Gesellschafter kann im eigenen Namen nicht gegen die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels rekurrieren.

Gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichts über die Eintragung des Gesellschafterwechsels ist die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, nicht aber der Geschäftsführer im eigenen Namen, rekurslegitimiert.

Dem Gesellschafter einer GmbH steht nur dann eine Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine eigene Rechtssphäre berührt ist. Das ist dann der Fall, wenn es um seine eigene Eintragung oder Nichteintragung im Firmenbuch geht.

S. 237 - 238, Rechtsprechung

Zu Mängeln eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses als Eintragungshindernis

Der weite Wortlaut des § 41 GmbHG spricht dafür, dass sowohl Einberufungs- als auch Ankündigungsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam machen.

Die bloße Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses bildet – im Gegensatz zur Nichtigkeit– kein Eintragungshindernis. Der Gesetzgeber räumt hier den Gesellschaftern eine Dispositionsmöglichkeit ein. Solange kein Gesellschafter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht aufzugreifen. Erst wenn eine Klage eingebracht ist, hat das Gericht das Verfahren nach § 19 FBG zu unterbrechen und den Ausgang des Anfechtungsprozesses abzuwarten.

S. 238 - 238, Rechtsprechung

Zur Formpflicht bei Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen

Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform.

Löst nach Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Sachverhalt erst die Pflicht zur Stellung eines Abtretungsangebots aus, sohin der Gesellschaftsvertrag gerade kein unmittelbares Aufgriffsrecht in dem Sinn ermöglicht, dass ein Gesellschafter durch einseitige Erklärung einen Geschäftsanteil erwerben könnte, liegt eine „zweistufige“ Konstruktion vor, in der sowohl für das Angebot als auch für dessen Annahme jeweils ein Notariatsakt erforderlich ist.

Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ist ein gesellschaftsvertraglich angeordneter ipso iure-Übergang eines Geschäftsanteils unzulässig.

Sieht – wie im vorliegenden Fall - der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Gesellschafter „vor Abtretung seiner Geschäftsanteile oder eines Teiles hievon an einen Nichtgesellschafter verpflichtet [ist], diesen den anderen Gesellschaftern [...] anzubieten“, muss auch die Ausübung des Gestaltungsrechts in der vorgeschriebenen Form erfolgen und steht es der Satzung nicht zu, diesbezüglich eine Erleichterung vorzusehen. Zwar könnte eine – entgegen § 76 Abs 2 GmbHG – zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden. Einer derartigen Heilung käme jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu.

S. 238 - 243, Rechtsprechung

Zur Markenverletzung

Eine Markenverletzung setzt Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern und nicht eine andere Zielsetzung bei objektiver Betrachtung eindeutig überwiegt. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.

§ 10 Abs 3 Z 3 MSchG normiert eine Ausnahme vom Markenrecht und ist eng auszulegen. Die Benutzung der geschützten Marke ist demnach insbesondere dann erforderlich, um die Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung als Zusatzfunktion zum Markenprodukt darzulegen. Die erforderliche Benutzung der fremden Marke darf zudem nicht dazu führen, dass sie als unlauter zu qualifizieren ist. Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung oder das Vortäuschen einer vertraglichen Beziehung in Betracht.

Dieselben Grundsätze gelten nach Art 14 Abs 1 lit c und Abs 2 UMV für Unionsmarken.

Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.

S. 243 - 244, Rechtsprechung

Unzulässige Aufschläge zum Grundpreis für den Fall der Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente wie zB Kreditkarten

§ 27 Abs 6 ZaDiG aF bzw § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 zielt auf eine gewisse Markttransparenz. Gleichzeitig normieren die genannten Bestimmungen ein generelles Verbot der Berechnung von Aufschlägen. Es soll verhindern, dass ein Unternehmen vom Kunden bei der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments einen höheren Endpreis als den mitgeteilten fordert, den der Kunde mit anderen Preisangeboten vergleicht, da die Verbraucher für ihre Entscheidung, ein bestimmtes Produkt zu kaufen, die Preise und nicht die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten vergleichen.

Das Verbot von Aufschlägen gilt für jedes einzelne Angebot.

S. 244 - 244, Rechtsprechung

Weiterleitung der Bescheidbeschwerde

Eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist gem § 12 VwGVG bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle wäre gem § 17 VwGVG iVm § 6 AVG möglich und geboten gewesen. Sie ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Dazu hätte es nämlich einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd § 31 Abs 2 und 3 letzter Satz VwGVG bedurft. Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus.

Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gem § 12 2. Satz VwGVG direkt beim VwG einzubringen. Eine solche wurde vom Mitbeteiligten nach dem eindeutigen Wortlaut seines Schriftsatzes aber nicht erhoben. Dem VwG kam daher im vorliegenden Fall weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
WBL
Heft 3, März 2024, Band 38
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2023, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2022, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2021, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2020, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2019, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2018, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2017, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2016, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2015, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2014, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2013, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €