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Zu Mängeln eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses als Eintragungshindernis
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 95 Wörter
- Seiten 237-238
- https://doi.org/10.33196/wbl202104023702
30,00 €
inkl MwStDer weite Wortlaut des § 41 GmbHG spricht dafür, dass sowohl Einberufungs- als auch Ankündigungsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam machen.
Die bloße Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses bildet – im Gegensatz zur Nichtigkeit– kein Eintragungshindernis. Der Gesetzgeber räumt hier den Gesellschaftern eine Dispositionsmöglichkeit ein. Solange kein Gesellschafter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht aufzugreifen. Erst wenn eine Klage eingebracht ist, hat das Gericht das Verfahren nach § 19 FBG zu unterbrechen und den Ausgang des Anfechtungsprozesses abzuwarten.
- WBl-Slg 2021/64
- § 41 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 19 FBG
- OLG Wien, 02.07.2020, 6R 80/20h-17
- OGH, 29.09.2020, 6 Ob 166/20k
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