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Zur Formpflicht bei Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 202 Wörter
- Seiten 238-238
- https://doi.org/10.33196/wbl202104023801
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inkl MwStVon der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform.
Löst nach Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Sachverhalt erst die Pflicht zur Stellung eines Abtretungsangebots aus, sohin der Gesellschaftsvertrag gerade kein unmittelbares Aufgriffsrecht in dem Sinn ermöglicht, dass ein Gesellschafter durch einseitige Erklärung einen Geschäftsanteil erwerben könnte, liegt eine „zweistufige“ Konstruktion vor, in der sowohl für das Angebot als auch für dessen Annahme jeweils ein Notariatsakt erforderlich ist.
Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ist ein gesellschaftsvertraglich angeordneter ipso iure-Übergang eines Geschäftsanteils unzulässig.
Sieht – wie im vorliegenden Fall - der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Gesellschafter „vor Abtretung seiner Geschäftsanteile oder eines Teiles hievon an einen Nichtgesellschafter verpflichtet [ist], diesen den anderen Gesellschaftern [...] anzubieten“, muss auch die Ausübung des Gestaltungsrechts in der vorgeschriebenen Form erfolgen und steht es der Satzung nicht zu, diesbezüglich eine Erleichterung vorzusehen. Zwar könnte eine – entgegen § 76 Abs 2 GmbHG – zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden. Einer derartigen Heilung käme jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu.
- WBl-Slg 2021/65
- OGH, 17.12.2020, 6 Ob 240/20t
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 76 Abs 2 GmbHG
- OLG Graz, 28.10.2020, 4R153/20g-8
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