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Wettbewerbsrecht: Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Grundsatz ne bis in idem
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 3907 Wörter
- Seiten 216-220
- https://doi.org/10.33196/wbl202104021601
30,00 €
inkl MwStArt 11 Abs 6 Satz 1 der VO (EG) Nr 1/2003 ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der MS für die Anwendung der Art 101 und 102 AEUV entfällt, wenn die Kommission ein Verfahren einleitet, um eine E zu erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen festgestellt wird, soweit dieser formelle Rechtsakt dieselben von dem- oder denselben Unternehmen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen begangenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art 101 und 102 AEUV betrifft wie diejenigen, die von dem oder den Verfahren, die zuvor von den Wettbewerbsbehörden der MS eingeleitet worden sind, erfasst sind.
Der Grundsatz ne bis in idem, wie er in Art 50 der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, ist dahin auszulegen, dass er auf wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen wie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art 102 AEUV anwendbar ist und es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es mit einer früheren, nicht mehr anfechtbaren E mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. Dieser Grundsatz gilt hingegen nicht, wenn ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art 102 AEUV, die unterschiedliche Produktmärkte oder geografische Märkte betreffen, selbständig und unabhängig von der Wettbewerbsbehörde eines MS und der Europäischen Kommission verfolgt oder mit Sanktionen belegt wird oder wenn die Wettbewerbsbehörde eines MS nach Art 11 Abs 6 Satz 1 der VO Nr 1/2003 ihre Zuständigkeit verliert.
- WBl-Slg 2021/54
- Art 11 Abs 6 Satz 1 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
- Art 50 der Charta der Grundrechte der EU
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 25.02.2021, Rs C-857/19, Slovak Telekom a.s./Protimonopolný úrad Slovenskej republiky; Najvyšší súd Slovenskej republiky [Oberstes Gericht der Slowakischen Republik]
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