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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2019, Band 33

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  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 365 - 375, Aufsatz

Wörle, Karl

Die Regulierung von Related Party Transactions durch die zweite Aktionärsrechte-Richtlinie und ihre Umsetzung in das österreichische Recht – Ministerialentwurf zum AktRÄG 2019

Die zweite EU-Aktionärsrechte-Richtlinie sieht Schutzvorschriften gegen Geschäfte börsennotierter Gesellschaften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen vor. Bei derartigen Geschäften kommt es unweigerlich zu einem Interessenskonflikt der Beteiligten und es droht ein Vermögensabfluss zulasten der Gesellschaft. Im April 2019 wurde der – lang erwartete – Ministerialentwurf zur Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht. Besonders interessant an dem Entwurf ist, wie der österreichische Gesetzgeber mit den weiten Gestaltungsspielräumen umgeht, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten lässt – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schutzbestimmungen vor Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen einen sogenannten „Legal Transplant“ aus dem angloamerikanischen Rechtskreis darstellen und im nationalen Recht bereits zahlreiche ähnliche Schutzvorschriften bestehen.

S. 376 - 383, Aufsatz

Schuhmacher, Florian

Zum Wettbewerbsverständnis im österreichischen Recht

Das Wettbewerbsrecht wird trotz unterschiedlicher Entwicklungslinien im Lauterkeitsrecht und im Kartellrecht zu Recht als einheitliches Rechtsgebiet verstanden, das als gemeinsamen Regelungsgegenstand den Wettbewerb auf dem Markt hat. Die beiden Regelungsmaterien regeln den Wettbewerb aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Der Beitrag geht den Regelungszielen grundlegend nach und plädiert für eine systematische Auslegung, die die beiden Regelungsmaterien in Einklang bringt. Als verbindende Klammer erweist sich dabei das zugrundeliegende Wettbewerbsverständnis und die Auslegung des Begriffs des Leistungswettbewerbs. Im Anschluss wird das Ergebnis auf die Fallgruppe des Behinderungswettbewerbs übertragen und es werden Konsequenzen für die Auslegung des UWG, aber auch des NahVG gezogen.

S. 384 - 390, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 391 - 395, Rechtsprechung

Vergaberecht: Keine Ausschreibungspflicht von qualifizierten Kranken- und Rettungstransporten

Art 10 lit h der RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Rettungswagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.

Art 10 lit h der RL 2014/24 ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ iS dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ iS dieser Bestimmung sind.

S. 395 - 396, Rechtsprechung

Unternehmensrecht: Zur Auslegung der Zahlungsverzugs-RL

Art 6 Abs 3 der RL 2011/7/EU ist dahin auszulegen, dass der dem Gläubiger nach deren Art 6 Abs 1 zustehende Pauschalbetrag von 40 Euro auf den in Art 6 Abs 3 dieser RL vorgesehenen angemessenen Ersatz anzurechnen ist.

S. 396 - 401, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers zu messen

Die Art 3, 5 und 6 der RL 2003/88/EG sind im Licht von Art 31 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art 4 Abs 1, Art 11 Abs 3 und Art 16 Abs 3 der RL 89/391/EWG dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines MS entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

S. 401 - 403, Rechtsprechung

Verfahrensrecht, Verbraucherschutz: Zur Bestimmung des für die E über eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts

Art 7 Nr 5 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines MS für die E über einen Rechtsstreit über eine nach Art 7 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr 295/91 erhobene und gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen MS gerichtete Klage auf Ausgleichszahlung nicht deshalb zuständig ist, weil diese Gesellschaft im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts über eine Zweigniederlassung verfügt, ohne dass diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Fluggast beteiligt ist.

Art 26 Abs 1 der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Bekl keine Stellungnahme abgegeben oder sich nicht eingelassen hat, nicht anwendbar ist.

S. 403 - 406, Rechtsprechung

Verfahrensrecht/Verbraucherschutz: Lugano II-Übereinkommen, Verbraucherkreditvertrag

Art 15 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung, ob ein Kreditvertrag ein Kreditvertrag ist, der vor einem Verbraucher iS dieses Art 15 geschlossen wurde, nicht zu prüfen ist, ob er idS in den Geltungsbereich der RL 2008/48/EG des EP und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates fällt, dass der Gesamtbetrag des in Rede stehenden Kredits die in Art 2 Abs 2 lit c dieser RL festgelegte Obergrenze nicht überschreitet, und dass es insoweit nicht von Bedeutung ist, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser RL keine höhere Obergrenze vorsehen.

S. 408 - 411, Rechtsprechung

Zur insolvenzrechtlichen Qualifikation von Zeitguthaben

Zum laufenden Entgelt werden die zeitbezogenen Ansprüche (zB Sonderzahlungen, Überstunden) des Arbeitnehmers gezählt, die ihm für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft als Erfüllung des zweiseitigen Arbeitsvertrags zustehen.

Das laufende Entgelt ist für die Periode ab Insolvenzeröffnung nach dem Anwartschaftsprinzip im Verhältnis des Anspruchszeitraums vor und nach Insolvenzeröffnung aliquot zu errechnen.

Mehr- und Überstundenabgeltungen entstehen – wie laufendes Entgelt allgemein – mit der Erbringung der zusätzlichen Arbeitsleistung und sind dementsprechend als Insolvenzforderungen oder als Masseforderungen zu qualifizieren.

Zeitguthaben stellen Überstunden dar, die in einer bestimmten Periode erbracht werden. Die Qualifikation von Überstunden als Insolvenz- oder Masseforderung hängt grundsätzlich davon ab, ob die Leistung, die den Anspruch begründet, vor oder nach Konkurseröffnung erfolgte.

Für die insolvenzrechtliche Qualifikation der Abfindung eines bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten Zeitguthabens ist auf den Zeitpunkt der Leistung jener Mehr- und Überstunden abzustellen ist, die zu dem Zeitguthaben geführt haben Wurden die Mehr- und Überstunden etwa vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht, dann ist das Entgelt für dieses Zeitguthaben bloß eine Insolvenzforderung.

S. 411 - 413, Rechtsprechung

Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts

Die Ausnahme von Teilzeitbeschäftigten in § 20 Abs 1 AngG aF, deren Arbeitszeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, von der Anwendung der Kündigungstermine und Kündigungsfristen, war eine unsachliche Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Eine richtlinienkonforme Auslegung entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Pkt XIII des KollV für Angestellte bei Ärzten ist im Sinne eines Rechtsfolgenverweises einer richtlinienkonformen Interpretation zugänglich.

S. 413 - 414, Rechtsprechung

Rufbereitschaft – Vergütung

Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss. Eine vereinbarte „Erreichbarkeit per Handy“ beschränkt den Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts und ist als Rufbereitschaft zu bewerten.

Wird über die Vergütung einer Rufbereitschaft nichts vereinbart, gebührt dem Arbeitnehmer für diese Zeiten ein angemessenes Entgelt. Dabei kommt es vor allem darauf an, welches Entgelt für Leistungen dieser Arbeit ortsüblich ist.

S. 414 - 415, Rechtsprechung

Zur Anwendung des § 19 Abs 2 UGB auf eine mehrstöckige Personengesellschaft

Eine Einschränkung dahin, dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene haften müsse, ist aus § 19 Abs 2 UGB nicht abzuleiten. Ein die Haftungsbeschränkung zum Ausdruck bringender Zusatz ist nur dann geboten, wenn keine natürliche Person (gleichgültig auf welcher Ebene) unbeschränkt haftet.

S. 415 - 416, Rechtsprechung

Zur vorzeitigen Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund

Eine Satzungsänderung dahingehend, dass ein drittes Vorstandsmitglied bestellt werden kann und dessen erfolgte Bestellung macht einem Vorstandsmitglied die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht unzumutbar. Darin liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Vorstandsmandat.

S. 417 - 418, Rechtsprechung

Zur Unzulässigkeit der Abstimmung über einen Antrag auf Sonderprüfung ohne Ankündigung in der Tagesordnung

Ein Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand eines (angekündigten) Entlastungsbeschlusses ist, ist nicht zulässig. Nach § 119 Abs 1 Satz 2 AktG darf über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, kein Beschluss gefasst werden.

Eine positive Beschlussfeststellungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn lediglich strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig sind, nicht aber, wenn darüber hinausreichende, nicht nur die Abstimmung selbst betreffenden Mängel vorliegen.

S. 418 - 418, Rechtsprechung

Zu den Aufgaben des Stiftungskurators bei einer Vorstiftung

Die Hauptaufgabe eines nach § 8 Abs 3 PSG zu bestellenden Stiftungskurators ist es, den ersten Stiftungsvorstand und erforderlichenfalls den ersten Aufsichtsrat zu bestellen. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.

Für die hier vorliegende Sonderkonstellation, dass vor Eintragung der Stiftung eines der drei vom Stifter bestellten Vorstandsmitglieder verstarb, gilt, dass die Vertretung der Vorstiftung im Außenverhältnis weiter den zwei verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsvorstands, nicht jedoch dem bekl Stiftungskurator obliegt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine Privatstiftung vertretungslos wäre, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstands ausscheidet, die Stiftungsurkunde aber – wie im vorliegenden Fall – Kollektivvertretungsbefugnis jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorsieht. Vielmehr schreibt das Gesetz das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung nach außen zwingend vor.

Sohin erschöpft sich die Befugnis des Stiftungskurators darin, ein drittes Vorstandsmitglied zu bestellen und auf die Stiftungsvorstände dahingehend einzuwirken, dass die damals strittige Frage des Erbrechts der Stiftung – sei es im Wege eines Vergleichs, sei es durch Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung – geklärt werde.

S. 418 - 421, Rechtsprechung

Firma ist kein gewerbliches Schutzrecht iS von § 53 JN

Jedes gewerbliche Schutzrecht fällt in den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; nicht jeder Anspruch des gewerblichen Rechtsschutzes betrifft aber umgekehrt ein gewerbliches Schutzrecht. Dies gilt insb für die Firma, die einerseits durch § 9 UWG in Form eines gewerblichen Schutzrechts gestärkt ist, darüber hinaus aber auch ergänzenden lauterkeitsrechtlichen Rechtsschutz (etwa durch § 2 Abs 3 Z 1 UWG) genießt. § 53 JN betrifft aber ausdrücklich nur gewerbliche Schutzrechte. Ansprüche nach § 9 UWG werden daher nicht von § 53 JN umfasst.

S. 421 - 422, Rechtsprechung

Zur Bedeutung des Sicherheitslogos für EU-Versandapotheken

In lauterkeitsrechtlicher Hinsicht ist das Sicherheitslogo für EU-Versandapotheken als besondere sekundärrechtliche Informationsanforderung für den Online-Versandhandel von Arzneimitteln zu qualifizieren.

Bei einem Vorenthalten des Sicherheitslogos fehlt es an einer wesentlichen Information iS des § 2 Abs 4 UWG und hat in einem solchen Fall eine gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) der unterbliebenen Information zu entfallen. Der Wortlaut der genannten Bestimmung spricht eindeutig dafür, dass auch die Spürbarkeit (Relevanz) nicht mehr gesondert zu prüfen ist.

Ein deutlich sichtbares und zur Ermittlung des Niederlassungsstaats des Arzneimittelanbieters dienendes Sicherheitslogo ist, auch wenn es den unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Mindestbreite nicht entsprechen sollte, in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen.

S. 422 - 424, Rechtsprechung

Schneeballsystem: Keine Abgeltung der vom Veranstalter erbrachten Leistungen

Das Rückforderungsrecht nach § 27 Abs 4 UWG steht allein dem Kunden zu, nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems; allerdings hat der Kunde die schon empfangene Ware zurückzustellen. Die Abgeltung einer vom Veranstalter verrichteten Leistung wird davon nicht erfasst.

Die Wertung des § 27 Abs 4 UWG muss auch bei der Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen der Systembeteiligten in Fällen der Ziff 14 Anh UWG zum Tragen kommen, weil insoweit die gleiche Interessenlage gegeben ist.

S. 424 - 424, Rechtsprechung

Verwaltungsgerichtliche Begründungspflicht

Die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts hat auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 leg cit den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rsp des Verwaltungsgerichts zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rsp bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung.

Die Verwaltungsgerichte werden ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben.

Das Verwaltungsgericht verwies zum Vorbringen betreffend die UVP-Pflicht pauschal auf eine andere Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Dieses verwiesene Erkenntnis ist weder Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Akts noch gibt es einen Hinweis dafür, dass es der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses beigeschlossen worden wäre.

S. 424 - 424, Rechtsprechung

Konkretisierung der Tat

Gem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird.

Der vorliegende Spruch des Straferkenntnisses entspricht diesen Anforderungen, weil schon durch den Hinweis auf § 25 Abs 1 Z 5 Wiener Wettengesetz und der anschließende Bezug auf eine Live-Wette sowie auf die Ausübung der Tätigkeit während eines laufenden Ereignisses und durch Nennung des konkreten Tennisspiels kein Zweifel daran bestanden hat, wofür die Erstmitbeteiligte bestraft worden ist.

S. 424 - 424, Rechtsprechung

Beschlagnahme von Glücksspielgeräten

Der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz unterliegen sämtliche Komponenten bzw Bestandteile des Glücksspielgerätes, die bei Durchführung der verbotenen Ausspielungen verwendet wurden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs 1 GSpG vorliegen. Der Ausspruch der (vorläufigen) Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes umfasst daher bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung sämtliche Bestandteile dieses Glücksspielgerätes. Folglich erfasst die Beschlagnahme auch das im Glücksspielgerät befindliche Geld. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestandteile des Glücksspielgerätes in der für den Betrieb vorgesehenen Weise zusammengesetzt bzw verbunden sind. Wesentlich ist, dass sie sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme in der Verfügungsmacht der einschreitenden Organe befunden haben. Nicht entscheidungsrelevant ist es indes, ob sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme die Kassenlade samt dem darin enthaltenen Geld allenfalls zeitweilig nicht im Glücksspielgerät befand.

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