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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2019, Band 33

Zu den Aufgaben des Stiftungskurators bei einer Vorstiftung

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Die Hauptaufgabe eines nach § 8 Abs 3 PSG zu bestellenden Stiftungskurators ist es, den ersten Stiftungsvorstand und erforderlichenfalls den ersten Aufsichtsrat zu bestellen. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.

Für die hier vorliegende Sonderkonstellation, dass vor Eintragung der Stiftung eines der drei vom Stifter bestellten Vorstandsmitglieder verstarb, gilt, dass die Vertretung der Vorstiftung im Außenverhältnis weiter den zwei verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsvorstands, nicht jedoch dem bekl Stiftungskurator obliegt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine Privatstiftung vertretungslos wäre, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstands ausscheidet, die Stiftungsurkunde aber – wie im vorliegenden Fall – Kollektivvertretungsbefugnis jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorsieht. Vielmehr schreibt das Gesetz das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung nach außen zwingend vor.

Sohin erschöpft sich die Befugnis des Stiftungskurators darin, ein drittes Vorstandsmitglied zu bestellen und auf die Stiftungsvorstände dahingehend einzuwirken, dass die damals strittige Frage des Erbrechts der Stiftung – sei es im Wege eines Vergleichs, sei es durch Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung – geklärt werde.

  • WBl-Slg 2019/130
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 20.11.2018, 12 R 37/18a-24
  • OGH, 24.01.2019, 6 Ob 4/19k
  • § 8 Abs 3 PSG

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