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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 181 Wörter
- Seiten 424-424
- https://doi.org/10.33196/wbl201907042403
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inkl MwStGem § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird.
Der vorliegende Spruch des Straferkenntnisses entspricht diesen Anforderungen, weil schon durch den Hinweis auf § 25 Abs 1 Z 5 Wiener Wettengesetz und der anschließende Bezug auf eine Live-Wette sowie auf die Ausübung der Tätigkeit während eines laufenden Ereignisses und durch Nennung des konkreten Tennisspiels kein Zweifel daran bestanden hat, wofür die Erstmitbeteiligte bestraft worden ist.
- WBl-Slg 2019/136
- VwGH, 29.03.2019, Ra 2019/02/0013
- § 44a Z 1 VStG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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